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Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt den Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen, unter bestimmten Bedingungen die Auskunft in Bezug auf sich oder einen Dritten vollkommen zu verweigern. Davon zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht oder auch Aussageverweigerungsrecht, welches sich lediglich auf bestimmte Fragen bezieht.

Es ist u.A. geregelt:

Zweck


Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.

Umfang


Zu unterscheiden ist nach der deutschen Zivilprozessordnung zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht

  • aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO - z.B. des Ehegatten der Prozesspartei) und
  • aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO - z.B. Gefahr der eigenen Strafverfolgung).

Die deutsche Strafprozessordnung differenziert hingegen nach dem Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf einen Dritten

In Bezug auf den Zeugen selbst besteht das Recht das Zeugnis zu verweigern als

Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.

Wer darf das Zeugnis verweigern?

Ausgehend von einer betroffenen Person (Beschuldigter im Strafprozess, Prozesspartei im Zivilprozess) darf das Zeugnis verweigern:

Für diejenigen Personen, die aus beruflichen Gründen, d.h. wegen ihrer Schweigepflicht Zeugnis verweigern dürfen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berechtigt nur zur Verweigerung der Antwort auf Einzelfragen.

Ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll ist im Zivilprozess als Urkundenbeweis verwendbar, selbst wenn der Vernommene sein Zeugnisverweigerungsrecht später geltend machen möchte. (Urteil des OLG Hamm vom 29. Juli 1998, Aktenzeichen: 20 U 14/97)

Ausübung


Die Zeugnisverweigerung muss dem Gericht gegenüber erklärt und die das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 386 ZPO). Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig durch eidesstattliche Versicherung. Bei Streit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrecht wird hierüber durch Zwischenurteil des Gerichts entschieden.

Gegenüber wem darf Zeugnis verweigert werden?


Das hier betrachtete Zeugnisverweigerungsrecht betrifft Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden (wie z.B. Staatsanwaltschaft) und Gerichten, darf aber, weil es das restriktivste ist, auch gegenüber allen anderen angewandt werden.

Darüber hinaus darf gegenüber der Polizei immer das Zeugnis verweigert werden, selbst wenn obige Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In solchen Fällen kann sich die Polizei aber entschließen, den Fall an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft darf dann nur noch nach obigem Zeugnisverweigerungsrecht Zeugnis verweigert werden.

siehe auch: Zeuge

Prozessrecht

Right to silence | זכות השתיקה | Oikeus vaieta

 

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