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Hagen-Amtsgericht1-Bubo.JPG Das Zentrale Mahngericht oder Gemeinsame Mahngericht ist die Abteilung eines Amtsgerichts, in der Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte bearbeitet werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren, also die Geltendmachung einer Zahlungsforderung per gerichtlichem Mahnbescheid, ist in den §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Hierfür ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers zuständig (§ 689 Abs. 2 ZPO).

In letzter Zeit machen die Landesregierungen jedoch immer häufiger von der Ermächtigung in § 689 Abs. 3 ZPO Gebrauch, „durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen" und sog. gemeinsame Mahngerichte einzurichten, sogar über Ländergrenzen hinweg.

So wurde z. B. zum 1. November 2005 das Gemeinsame Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Hamburg eingerichtet. Dort wird - wie in zwölf weiteren Bundesländern - das Mahnverfahren automatisch betrieben. Die maschinelle Bearbeitung, die nach den Bestimmungen der ZPO möglich und auch über Ländergrenzen hinaus zulässig ist, hat sich zu einem anerkannten und bewährten Verfahren entwickelt, mit dem bereits etwa 90 % aller deutschen Mahnverfahren bearbeitet werden. Das Verfahren gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz, ist rationeller und wesentlich schneller als die bisherige manuelle Bearbeitung.

In den Bundesländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen werden die Mahnverfahren (noch) manuell und dezentral von den örtlich zuständigen Amtsgerichten bearbeitet.

Gerichtsverfassungsrecht

 

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