Zensur (censura) ist ein Verfahren eines Staates bzw. einer einflussreichen Organisation oder eines Vertreters davon, um durch Medien vermittelte Inhalte zu kontrollieren, unerwünschte Aussagen zu unterdrücken bzw. dafür zu sorgen, dass nur erwünschte Aussagen in Umlauf kommen.
Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind Gegenstände der Zensur. Sie dient überwiegend dem Ziel, das Geistesleben in politischer, sittlicher oder religiöser Hinsicht zu kontrollieren.
Berühmte Beispiele für Zensur sind
Deutschland: Meinungs- und Rezeptionsfreiheit, der Begriff der Zensur im deutschen Recht
In Abs. 1 des
Grundgesetzes heißt es:
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 5, Abs. 2 des Grundgesetzes führt weiter aus:
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ausschließlich die Vorzensur. Als Vor- oder Präventivzensur werden dabei einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet (BVerfGE 33, 52 *). Dagegen soll die Nachzensur in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt sein.
Die durch diese Bestimmung garantierte Freiheit, Informationen sowohl zu verbreiten als auch zu empfangen, wird auch durch mehrere Menschenrechtserklärungen bestätigt. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 heißt es in Artikel 19:
- Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Ähnlich die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Artikel 10:
- (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
- (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.
Beispiele für verfassungskonforme Einschränkungen der Meinungs- und Rezipientenfreiheit
- Nach dem Jugendschutzgesetz bedürfen bestimmte Medien, Filme beziehungsweise DVDs und Videokassetten und ebenso Computerspiele, nicht jedoch etwa Bücher, einer Altersfreigabe. Es handelt sich hierbei um ein staatliches Kennzeichnungsverfahren. Die dafür notwendige gutachterliche Prüfung der Medien erfolgt durch die FSK beziehungsweise USK. Nicht gekennzeichnete Medien dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Es ist umstritten, ob ein solches Kennzeichnungsverfahren gegen das Zensurverbot des Grundgesetzes verstößt oder nicht. Da aufgrund von Selbstverpflichtungen der deutschen Filmwirtschaft nicht von der FSK eingestufte Filme nicht öffentlich vorgeführt werden, stellt die Selbstkontrolle im Bereich des Films aus der Sicht des Rezipienten jedenfalls faktisch eine Art der Vorzensur dar.
- Im Falle einer angenommenen erheblichen Gefährdung von Jugendlichen kann bei nicht gekennzeichneten Medien eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erfolgen, die insbesondere mit einem weit reichenden Verbot von Werbung und Versandhandel verbunden ist und somit das Medium oft ganz vom Markt verschwinden lässt, da es nicht mehr wirtschaftlich vertrieben werden kann. Das Indizierungsverfahren setzt nach Veröffentlichung des Mediums ein und ist deshalb kein Fall der Vorzensur.
- Bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen können Medien verboten und beschlagnahmt, ihre Verfasser bestraft werden. Einschlägig sind hier einige Formen der Pornographie ( und ( StGB), verherrlichende Gewaltdarstellungen (), Beschimpfung von Religionsgemeinschaften (), die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen (), Anleitung zu Straftaten () oder Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocaust (). Eine untergeordnete Rolle spielen Straftatbestände wie Beleidigung oder Verleumdung ( ff.), die auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Opfers ( GG) zielen. Nach (fast) einhelliger Meinung handelt es sich bei strafprozessualen Maßnahmen nicht um Zensurfälle.
Während in den meisten Staaten zum Zwecke des Jugendschutzes eine verbindliche Alterseinstufung von Medien vorgeschrieben ist (etwa in Großbritannien durch das BBFC) oder Medien freiwillig mit Altersempfehlungen versehen werden (etwa in den Niederlanden), stellt die Bundesprüfstelle zumindest im Bereich der liberalen Rechtsstaaten ein einmalige Institution dar.
Auswirkungen der Einschränkungen bei einzelnen Medien
= Literarische Werke
=
Für literarische Werke gibt es mehrere Möglichkeiten der Ausübung von Zensur:
- Verbot des Buches (Rücknahme vom Markt, Verbot der Auslieferung, Entfernung aus Bibliotheken)
- Verbot einzelner Seiten (Diese müssen vor Veröffentlichung aus den Druckwerken entfernt werden.
- Schwärzung von Stellen (Unkenntlichmachen der zensierten Stellen.)
Wenn die Zensur vor dem Druck erfolgte, wurden die entsprechenden Stellen von den Verlagen auch oft leer gelassen, um zu zeigen, dass zensiert worden ist.
= Film
=
Siehe:
= Foto
=
Beim Foto gibt es eine Reihe von Besonderheiten, die mit dem
Recht am eigenen Bild und dem Schutz der
Privatsphäre verknüpft sind. Gängige Rechtsprechung war bisher, dass dieser Schutz bei Personen des Zeitgeschehens weitgehend aufgehoben ist. Durch ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Schutz der Privatsphäre wird die Bedeutung der Privatsphäre auch für
Prominente hervorgehoben.
Zensur international
Schweiz
Die
Schweiz ist eines der wenigen Länder, die ein ähnliches Gesetz aufweisen wie den § 131 des deutschen StGB. Dort wurde 1989, gegen den Protest namhafter Schweizer Künstler wie
Max Frisch oder
Friedrich Dürrenmatt, der Art. 135 des schweizerischen Strafgesetzbuches
* eingeführt. Diese oft als Brutaloartikel bezeichnete Bestimmung wurde zum 1. April 2002 dahin gehend verschärft, dass sie, im Gegensatz zum deutschen Strafrecht, sogar bereits den bloßen
Besitz von Gewaltdarstellungen unter Strafe stellt. Besonders im Jahr 2005 gab es größere Skandale zu diesem Gesetz, welche auch von der Schweizer Presse aufgegriffen wurden. So wurden mehrere Besitzer von Horrorfilmen mit Geldbußen bestraft, obwohl eine offizielle Verbotsliste nicht existiert. Die meisten dieser Filme konnten und können noch immer in den Großmärkten gekauft werden.
China
In der
Volksrepublik China steht neben der Presse usw. auch das Internet unter strenger Zensur: so verweist etwa die Suche nach Stichwörtern wie
Menschenrechte oder
Dalai Lama auf leere Seiten, weil
Suchmaschinen entsprechend
manipuliert beziehungsweise die entsprechenden Internetseiten
gesperrt sind. Seit 18. Oktober 2005 ist Wikipedia in China nicht mehr aufrufbar.
* Die
Suchmaschine Google hat ihre chinesische Version den dortigen Zensurbestimmungen angepasst.
Taiwan
Auf Taiwan wird im Bezug zum kommunistischen Festland teilweise noch politische Zensur ausgeübt. So wurde 2006 beispielsweise der Filmdreh des festland-chinesischen Films
Cloud Water Song auf Taiwan verboten.
*
Nordkorea
Neben der in allen totalitären Staaten üblichen allgemeinen Zensur wird in
Nordkorea der Bevölkerung auch das Internet sowie die
Mobiltelefonie vorenthalten.
Singapur
Der Kleinstaat
Singapur hat weltweit mit die schärfsten Zensurbestimmmungen, viele ausländische Zeitungen und Magazine sind verboten, ebenso jede Form von
Pornographie wie auch bereits Medien mit erotischen Inhalten wie etwa der
Playboy. Sämtliche Filme müssen von der "Media Development Authority" eingestuft werden; der Import wie auch bereits der bloße Besitz ungeprüfter Medien ist untersagt und kann mit Gefängnis bestraft werden. Auf der Liste der verbotenen Filme finden sich u.a. so harmlose, in Deutschland ab 12 freigegebene Werke wie
Men in Black,
Kylie: Live in Sydney oder
Der talentierte Mr. Ripley. Eine
Liste der verbotenen Medien wie auch eine
Selbstdarstellung der zuständigen Behörde finden sich im Internet.
Beispiele für Zensur im weiteren Sinne
Siehe auch:
Filmzensur
Schadensersatzklagen
Insbesondere Unternehmen aber auch Privatpersonen setzen die Androhung und Durchführung von
Schadensersatzklagen als Mittel ein, die Publizierung ihnen missliebiger
Informationen zu unterdrücken oder die Veröffentlichung zu verzögern.
Wirtschaftlicher Druck
Bedeutende Anzeigenkunden nutzen ihre Nachfragemacht zur Einflussnahme auf den redaktionellen Teil der Medien. Häufig sind
PR-Beiträge im redaktionellen Teil Voraussetzung, um einen Werbekunden zu gewinnen. Darüberhinaus machen Anzeigekunden auch ihren Einfluss geltend, um die Redaktionsarbeit in ihrem Sinne zu beeinflussen.
Medienauswahl
Politiker, Unternehmen und auch staatliche Einrichtungen geben Informationen über sich selbst nur an ausgesuchte Medien und Journalisten weiter. Alle anderen sind auf Sekundärquellen angewiesen oder müssen die Informationen, Bilder und Filme zukaufen.
Kartografie
Hauptsächlich in
Diktaturen wird neben der vollständigen Zensur der Medien auch die
kartografische Darstellung des
Staatsgebietes auf frei verkäuflichen
Landkarten durch Fälschung des
Maßstabes und Weglassen wesentlicher Objekte sowie der geografischen
Koordinaten zensiert, während richtige Karten unter
Geheimhaltung stehen und nur dem
Militär und anderen ähnlichen Stellen nur für Dienstzwecke zur Verfügung stehen. Auch in
demokratischen Staaten besteht teilweise eine kartografische Zensur: beispielsweise werden in Deutschland auch auf
topographischen Karten militärische Anlagen nur sehr stark vereinfacht dargestellt oder gänzlich weggelassen (meist Anlagen der
Alliierten). In ähnlicher Weise unterliegen auch
Luftbilder teilweise der Genehmigungspflicht und Zensur, oder deren Anfertigung ist in vielen Ländern vollständig verboten.
Kritik
Umstritten ist vor allem die
Zweckmäßigkeit von Zensur. Viele
Medien werden erst durch Zensurmaßnahmen bekannt und Verbotenes kann insbesondere für Jugendliche besonders reizvoll sein. Es ist auch eine Anleitung für die von Zensur Betroffenen, welche Inhalte und
Themen für den Zensor überhaupt lesenswert sind. Dieser Umstand führte und führt vielfach dazu, dass Listen zensierter Medien ihrerseits zensiert werden – also nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen (
Security through obscurity).
Das klassische Beispiel hierfür ist der index librorum prohibitorum, der schließlich selbst auf den index librorum prohibitorum gesetzt wurde (ein schönes Beispiel für ein mathematisches Paradoxon!). Damit werden die Zensurentscheidungen der öffentlichen Diskussion entzogen. Nicht nur dass die Allgemeinheit kein Mitspracherecht hat, es fehlt überdies theoretisch jede Kontrollmöglichkeit, ob die Zensur in einem Fall überhaupt gerechtfertigt ist. Somit ist der Weg für eine propagandistisch motivierte Zensur offen.
In der Bundesrepublik Deutschland werden Indizierungs-Listen u.a. veröffentlicht in der Fachzeitschrift Jugend Medien Schutz-Report (ISSN 0170-5067), allerdings nur die öffentlichen Listenteile. Einzelheiten, etwa die Einteilung der Liste jugendgefährdender Medien in öffentliche (A und B) sowie nichtöffentliche Teile (C und D), sind in § 18 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) geregelt. Der Zugang zu Informationen über zensierte Medien ist also erheblich erschwert.
Vor allem im Fall antisemitischer bzw. rechtsextremer Medien, deren Milieu von einer großen internationalen Verschwörung gegen sich ausgeht, wird durch die staatlichen Repressalien gegen ganz bestimmte Aussagen in diesem Glauben nur weiter bestärkt. Es wird also praktisch das Gegenteil erreicht was die Zensur bewirken soll. Gleichzeitig finden die rechtswidrigen Medien -vorbei an allen Kontrollen- trotzdem weiter ihren Weg zu ihrer Zielgruppe.
Verleger so genannter gewaltverherrlichender Medien – vor allem Videofilmen und Computerspielen- erlitten erhebliche Einbußen durch die vom deutschen Jugendschutz auferlegte Zensur. Sie brachte den Verkauf derartiger Medien lange Zeit fast zum Erliegen da jene weder beworben noch öffentlich ausgelegt werden durften und somit für große Kaufhäuser uninteressant wurden. Damit wurde auch Erwachsenen der Zugang zu diesen Medien erheblich erschwert und es führte letztlich zu vermehrten Raubkopieren. Neben dem volkswirtschaftlichem Schaden ist hierbei auch fragwürdig was eine Zensur von Inhalten bezwecken soll, nach denen ohnehin schon eine große Gruppe versessen ist.
Umstritten ist ebenfalls die Frage, ob Nachzensur einen geringeren Eingriff in die Freiheitsrechte als die Vorzensur darstellt. Das Verbot der Vorzensur führt in der Bundesrepublik Deutschland dazu, daß Medienschaffende ihre Werke vor der Veröffentlichung nicht staatlich freigeben lassen können. Daher müssen sie bei von Nachzensur gefährdeten Themen sich selbst zensieren. Dies gilt insbesondere für die Verleger, für die ein Verkaufsverbot bereits produzierter Medien ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt. Hinzu kommt, daß eine Vorzensur zwar eine Äußerung bereits im Ansatz verhindert, andererseits aber Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung bietet.
Obgleich größere Polizeiaktionen im Zuge von Zensurmaßnahmen eher selten sind, ist aufgrund der Tatsache, dass die Medieninhalte, die unterdrückt werden sollen, in den meisten Fällen trotzdem an ihr Ziel gelangen, auch in Frage zu stellen, ob der Kostenaufwand für die Zensur gerechtfertigt ist.
Organisationen gegen Zensur
1900 wurde aus Anlass der
Lex Heinze der allgemeine deutsche
Goethe-Bund zum Schutze der Freiheit von Kunst und Wissenschaft gegründet.
Zitate
- „Die Zensur ist das lebendige Geständnis der Großen, daß sie nur verdummte Sklaven, aber keine freien Völker regieren können.“ (Johann Nestroy)
- „Freie Presse: jeder darf lesen, was gedruckt wird.“ (Karlheinz Deschner in Nur Lebendiges schwimmt gegen den Strom)
- „Die deutschen Zensoren — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — Dummköpfe — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —.“ (Heinrich Heine in Ideen. Das Buch Le Grand. Kapitel XII)
- „Wer zensiert, verliert.“
Literatur
- Boriesson, Kristina: Zensor USA. Wie die amerikanische Presse zum Schweigen gebracht wird, Pendo Verlag, Zürich 2004
- Börne, Ludwig: Denkwürdigkeiten der Frankfurter Zensur, 1819; Sämtliche Schriften, Bd. I, Düsseldorf, 1964.
- von zur Mühlen, Bernt Ture, Napoleons Justizmord am deutschen Buchhändler Johann Philipp Palm, Bramann Verlag, Frankfurt am Main 2003
- Boyer, Paul , Purity in Print: Book Censorship in America from the Gilded Age to the Computer Age, Taschenbuchausgabe, 2nd edition, University of Wisconsin Press 2002,ISBN 0299175847
- Nessel, Thomas: Das grundgesetzliche Zensurverbot, Berlin 2004, ISBN 3-428-11499-X
- Otto, Ulla: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik, Enke Verlag, Stuttgart 1968
- Pareto, Vilfredo: Der Tugendmythos und die unmoralische Literatur, Neuwied und Berlin 1968
- Reinsdorf,Clara/Reinsdorf, Paul: Zensur im Namen des Herrn. Zur Anatomie des Gotteslästerungsparagraphen. Alibri, Aschaffenburg
- Rosenthal, Claudius (Hrsg.): Zensur. Mit Beiträgen von: Roland Seim, Christiane Schulzki-Haddouti, Martin Stock u.a.
- Seim, Roland / Spiegel, Josef: „Ab 18“ – zensiert, diskutiert, unterschlagen. „Der dritte Grad“. Band 1, Münster 1995, ISBN 393306001X
- Seim, Roland / Spiegel, Josef: Der kommentierte Bildband zu „Ab 18“, Münster 1999, ISBN 3933060028
- Zelger, Christian: Zensur im Internet. Eine Argumentationsanalyse auf Grundlage des Naturrechts und der Menschenrechte., Berlin 1999, ISBN 3897000636
Siehe auch
Weblinks
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