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Zahnarzt oder Zahnärztin ist die Berufsbezeichnung für einen Arzt der Zahnmedizin. Das Tätigkeitsfeld des Zahnarztes erstreckt sich über Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.

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Die Definition des Berufes wurde zwar durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs mittlerweile vereinheitlicht, jedoch benötigt es einige Jahre, bis europaweit die nationalen Approbationsordnungen dem Urteil angepasst werden.

Lange davor erledigten Barbiere Behandlungen wie das Ziehen von Zähnen, da sie über geeignetes Instrumentarium wie Hebel, Nadeln, Scheren und Klingen verfügten und diese im stets verfügbaren warmen Seifenwasser säubern konnten.

Bis 1951/52 gab es in Deutschland noch staatlich anerkannte, aber nicht bestallte Zahnbehandler ohne akademische Ausbildung, die sogenannten Dentisten. Der Ausbildungsgang wurde 1952 abgeschafft, damals bereits praktizierende Dentisten durften jedoch weiter behandeln. Da seit 1952 sämtliche neuen Zahnärzte einen Universitätsabschluss aufweisen müssen, ist die Bezeichnung "Dentist" in Deutschland eigentlich obsolet. Nichtsdestotrotz wird sie von Journalisten weiterhin verwendet, um Wortwiederholungen in Artikeln zu vermeiden und nicht so häufig "Zahnarzt" schreiben zu müssen.

Ausbildung


siehe auch separater Artikel Studium der Zahnmedizin

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;

2. folgende staatliche Prüfungen:

  • a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
  • b) die zahnärztliche Vorprüfung und
  • c) die zahnärztliche Prüfung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. Das Studienfach der Zahnmedizin unterliegt einer Zulassungsbeschränkung (Numerus Clausus). Eine wichtige Voraussetzung für den Zahnarztberuf ist, dass man spiegelverkehrt arbeiten kann.

Nach dem Staatsexamen erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation als Zahnarzt.

Weniger als die Hälfte der Absolventen promoviert anschließend zum Dr. med. dent..

Ein Kieferorthopäde ist ebenfalls ein Zahnarzt, der nach seinem Studium zusätzlich eine 3-jährige Weiterbildungszeit absolviert hat und sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen befasst. Die jedem bekannten "Klammern" und "Zahnspangen" gehören ebenso zum Spektrum eines Kieferorthopäden wie das perfekt aufeinander passende Gebiss.

Ein Oralchirurg ist ebenfalls ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine 4-jährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens 1 Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er erlangt dabei weitergehende Fertigkeiten und Qualifikationen in Bezug auf chirurgische Eingriffe in der Mundhöhle und - je nach Ausbildungsstätte - auch in der Implantologie. Das von einem Oralchirurgen abgedeckte Spektrum in Bezug auf die zahnärztliche Chirurgie ist dabei dem des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sehr ähnlich und führt zu zahlreichen Überschneidungen. Allerdings gehören Eingriffe außerhalb der Mundhöhle und im plastisch-chirurgischem Bereich nicht zu seinem Ausbildungs- und Aufgabengebiet. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird anschließend der Titel "Facharzt für Oralchirurgie" verliehen.

Der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg hat sowohl ein komplettes Studium der Zahnmedizin (mindestens 10 Semester), als auch ein komplettes Studium der Humanmedizin (mindestens 12 Semester) absolviert. Er ist also Arzt und Zahnarzt. Erst nach diesem abgeschlossenen Doppelstudium darf er mit der mindestens 48-monatigen Weiterbildung zum Facharzt beginnen. Im Abschluss daran erfolgt die sogenannte Facharztprüfung vor der jeweiligen Kammer, von der die Bezeichnung "Facharzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie" und zusätzlich von der Zahnärztekammer die Bezeichnung "Oralchirurg" verliehen wird.

Zulassung


Da bis zu 80% der Menschen in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, sind fast alle Zahnärzte Vertragszahnärzte der gesetzlichen Krankenkassen. Vertragszahnärzte sind wiederum Zwangsmitglieder in der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), bzw. deren Landesverband. Zahnärzte erhalten die Kassenzulassung nach einer mindestens zweijährigen und maximal vierjährigen Assistenzzeit (= Vorbereitungszeit) in einer zugelassenen Praxis oder in einer Zahnklinik im Anschluss an das Studium. Politisch werden sie auf Landesebene von der Landes-Zahnärztekammer und auf Bundesebene von der Bundeszahnärztekammer vertreten.

Ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung erhält für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten keine Bezahlung von den gesetzlichen Krankenkassen, kann dem Patienten jedoch eine Privatrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987 stellen. Mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet die Kassenzulassung. Nach derzeitigem Rechtsstand bekommen gesetzlich versicherte Patienten für die Behandlung bei einem Zahnarzt, der nicht Vertragszahnarzt ist, in der Regel keine Kostenerstattung von den Krankenkassen. Ausnahme: Praktiziert dieser Nicht-Vertragszahnarzt im EU-Ausland, so besteht ein Anspruch des Patienten auf Erstattung der Rechnung durch die gesetzliche Kassenkasse in Höhe der Kosten, die im Inland angefallen wären.

Der Vertragszahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen verpflichtet, alle gesetzlich versicherten Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln. Dabei erhält der Patient primär keine Rechnung, sondern die Leistungen werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Gesetzlich versicherte Patienten erhalten im Bereich Zahnersatz eine Eigenanteilsrechnung über diejenigen Kosten, die nicht über die Krankenkassen-Festzuschüsse abgedeckt sind. Im Bereich Kieferorthopädie muss der Patient (bzw. die Erziehungsberechtigten) zunächst quartalsweise einen Eigenanteil bezahlen, der nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet wird. Über die Kassenleistungen (medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend) hinausgehende Behandlungen sind vom gesetzlich versicherten Patienten aus eigener Tasche zu bezahlen. Der gesetzlich versicherte Patient hat die Freiheit, seinen Zahnarzt selbst zu wählen. Der Nicht-Vertragszahnarzt unterliegt einer Behandlungspflicht nur im Notfall z.B. Schmerzfall.

Niederlassung


Der Zahnarzt kann sich in freier Praxis niederlassen oder ist als angestellter Zahnarzt in einer Zahnklinik oder einer Praxis tätig. Ein weiteres Berufsfeld ist die Forschung. Er kann durch Zusatzprüfungen verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte wie "Implantologie" oder "Parodontologie" führen, deren Voraussetzungen allerdings je nach Bundesland und Fachgesellschaft variieren können.

Dentist


Dentist war bis 1952 ein Berufsbezeichnung für eine neben den Zahnärzten existierende Berufsgruppe. Dentist wird heutzutage in der Presse auch als Synonym für Zahnarzt gebraucht - oft auch mit leicht humoristischem Unterton. Die Zahnärzte hören diese Bezeichnung nicht gerne und empfinden sie als Abwertung, da sie genau genommen nicht Dentisten sind.

bedeutende Zahnärzte


Weblinks


Zahnarzt

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