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Schweizer Recht


Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, abgekürzt ZGB, ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Formell ein Teil des ZGB (sog. code unique), aber in der Systematik als eigenes Gesetzbuch ausgegliedert ist das Obligationenrecht (OR).

Das ZGB wurde von Eugen Huber im Auftrag des Bundesrats der Eidgenossenschaft entwickelt und im Jahre 1907 vollendet. Es trat im Jahre 1912 in Kraft.

Zu beachten sind (neben Gewohnheits- und Richterrecht) auch die einschlägigen Sondergesetze, Verordnungen des Bundes sowie kantonale Erlasse.

Das ZGB/OR wurde von Kemal Atatürk weitgehend ins türkische Zivilrecht übernommen (rezipiert). Das heisst jedoch nicht, dass heute der Inhalt des schweizerischen und des türkischen Zivilrechts in allen Bereichen identisch wären, denn einerseits wurden nicht alle Abschnitte sklavisch übernommen, und andererseits haben sich die Erlasse der beiden Länder aufgrund zahlreicher Revisionen (die natürlich nicht koordiniert vorgenommen wurden) weiter von einander entfernt.

Rechtshistorisch betrachtet ist das ZGB wie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch eine pandektistische Kodifikation.

Titel des Schweizer ZGB


  • Einleitung (Art. 1-10)
  • Erster Teil: Das Personenrecht (Art. 11-89)
    • Erster Titel: Die natürlichen Personen
    • Zweiter Titel: Die juristischen Personen
  • Zweiter Teil: Das Familienrecht (Art. 90-456)
    • Dritter Titel: Die Eheschliessung
    • Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
    • Fünfter Titel: Die Wirkung der Ehe im Allgemeinen
    • Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
    • Siebtenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
    • Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
    • Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft
    • Zehnter Titel: Die Allgemeine Ordnung der Vormundschaft
    • Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
    • Zwölfter Titel: Das Ende der Vormundschaft
  • Dritter Teil: Das Erbrecht (Art. 457-640)
    • Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
    • Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
    • Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
    • Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
    • Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft
  • Vierter Teil: Das Sachenrecht (Art. 641-977)
    • Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
    • Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
    • Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
    • Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
    • Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
    • Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand
    • Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz
    • Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
  • Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

DDR-Recht


Daneben gibt es auch das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, abgekürzt ZGB oder ZGB-DDR, das zentrale Privatrechts-Gesetzeswerk für die DDR, das dort 1976 das BGB ablöste. Das ZGB-DDR ist heute noch für viele Altfälle maßgebend, beispielsweise in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Belgien, Luxemburg


In Belgien und Luxemburg gilt der 1804 auch dort eingeführte französische Code civil (in der in diesen Ländern mit der Zeit natürlich geänderten Fassung) weiter.

In Belgien wird im amtlichen Gebrauch in deutscher Sprache für dieses Gesetz die Bezeichnung „Zivilgesetzbuch“ verwendet, die ferner auch in Luxemburg gebräuchlich ist.

Siehe auch


BGB (Deutschland), ABGB (Österreich).

Weblinks


Schweiz

Belgien

DDR

Recht (Schweiz) | historische Rechtsquelle

Zivilgesetzbuch | Code civil suisse | Zivilgesetzbuch | Zivilgesetzbuch

 

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