Eine Zündschnur ist eine abbrennende Schnur, die dazu dient, einen pyrotechnischen Satz in einer bestimmten Zeit auszulösen. Sie wird als pyrotechnische Zündung bezeichnet, im Gegensatz zur elektrischen Zündung. Die verschiedenen Zünd- und Anzündschnüre werden nach 1.SprengV als Anzündmittel bezeichnet.
Der korrekte Begriff für die Zündschnur ist eigentlich Anzündschnur. Unter Anzünden versteht man das Auslösen eines Abbrandes, unter Zünden hingegen das Auslösen einer Detonation. Mit einer Zündschnur können daher keine Sprengstoffe gezündet werden, wohl aber pyrotechnische Sätze oder Sprengkapseln die eine Initialladung enthalten.
Zündschnüre werden sehr häufig zur Zündung frei verkäuflicher Feuerwerkskörper eingesetzt. Hierbei sind die Zündschnüre fest mit dem pyrotechnischen Satz des Feuerwerkskörpers verbunden. Auch Treibsätze von Modellraketen können mit Hilfe von Zündschnüren gezündet werden. Allerdings sind die Zündschnüre hier nicht starr mit dem Treibsatz verbunden. Sie werden durch die Düse des Treibsatzes in denselben gesteckt und mit Hilfe eines Zündholzes fixiert. Alternativ können diese Treibsätze auch durch Einsatz eines Elektrozünders gezündet werden.
Ungedeckte Stoppine bestehen aus einem Faden oder schmalen Stoffstreifen auf den Schwarzpulver aufgetragen wurde. Im Gegensatz zu Visco brennt Blackmatch wesentlich heftiger und unkontrollierter. Darüber hinaus ist Blackmatch extrem funkenempfindlich, was es als Anzündmittel ungeeignet macht. Jedoch wird sie bei Großfeuerwerkskörpern gerne in einen zuvor geschnittenen Schlitz in den Verzögerer eingesetzt um eine sichere Anzündung zu gewährleisten. Versieht man sie jedoch mit einem extrem losen Papiermantel erhält man
Gedeckte Stoppine. Durch die Ummantelung werden die entstehenden Funken durch die Verbrennungsgase mit bis zu 10 m/sec vorangetrieben. Aufgrund der enormen Geschwindigkeit ist gedeckte Stoppine die erste Wahl bei Feuerwerken, wenn es gilt, eine Verbindung zwischen der Treibladung einer Kugel oder Zylinderbombe zur Rohrmündung herzustellen. Ist die Stoppine noch mit einer Kunststoffbeschichtung versehen, wird sie sehr wasser- und funkenresistent.
Wird die Lunte noch mit einer Kunststoffhülle überzogen spricht man von Sicherheitsanzündschnur. Mit einer angewürgten Sprengkapsel bietet sie eine Möglichkeit, Sprengstoffe nichtelektrisch zu zünden. Durch den Mantel ist sie 100% wasserfest und brennt recht konstant mit 0,8 cm/sec ohne dabei nach außen Funken und Flammen zu versprühen. Die Hauptverwendung liegt, neben der militärischen Nutzung, im Lawinensprengen aus Helikoptern, wo sie in der Regel mit einem Abreißzünder entzündet wird.
Eine spezielle Form der Lunte ist eine für historische Vorderladerwaffen verwendete Zündmethode in Form einer langsam glimmenden Zündschnur für Schwarzpulverkanonen. Sie wurde erstmalig 1378 erwähnt und diente auch als Zeitzünder für Pulvertonnen ("Höllenmaschine"). Sie bestand aus Hanfschnüren, die mit einer wässrigen Lösung aus Kalisalpeter und giftigen Bleizucker getränkt und danach getrocknet wurde. So konnten z. B Verbrennungszeiten von 1 cm pro Minute erreicht werden. Wind konnte die Lunten nicht ausblasen.
Zur Zündung wurde das glimmende Ende in das mit Schwarzpulver gefüllte Zündloch der Kanone gestoßen. Zur gefahrlosen Handhabung war die Lunte an einem Luntenstock befestigt. Es war üblich, beide Enden der Lunte glimmen zu lassen (Reserve für den Fall, dass die Lunte erlischt). Diese Technik verwendete man auch für die ersten Handfeuerwaffen, die Arkebusen. Hierbei drückte der Schütze die Glut mit dem Abzugsmechanismus in die Pulver gefüllte Pfanne und löste so den Schuss.
Die Redewendung "Lunte riechen" kommt vom Geruch eben dieser brennenden Lunten, die die Feinde einen Hinterhalt erkennen ließen.
Aufgrund der weiterhin unklaren Situation (das Verbinden oder Bündeln von Feuerwerksartikeln war nach wie vor nur Erlaubnisscheininhabern nach Sprengstoff-Verordnung erlaubt) hat die BAM Berlin am 1. Februar 2006 jedoch eine Stellungnahme veröffentlicht, die das Verbinden von Klasse I und II Feuerwerksartikeln mit zugelassenen elektrischen und pyrotechnischen Anzündmitteln ausdrücklich auch für nicht Erlaubnisscheininhaber ab 18 Jahre erlaubt.
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