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Die Wohnungsbauprämie (WoP) ist neben der Eigenheimzulage und der Arbeitnehmersparzulage eine Säule der staatlichen Wohnungsbauförderung in der Bundesrepublik Deutschland.

Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter, wenn sie Bausparbeiträge leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten:

Maximale Förderung


Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.

Prämienbegünstigt sind

a) Sparzahlungen,
b) vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sofern dafür keine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird,
c) Guthabenzinsen,
d) gesondert eingezahlte Abschlussgebühren.

Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro, bei Ehegatten zusammen bis zu 1.024 Euro prämienbegünstigt. Die Wohnungsbauprämie beträgt zur Zeit 8,8% dieser Aufwendungen.

Beiträge an Bausparkassen sind nur prämienberechtigt, wenn ihre Summe im Sparjahr mindestens 50 Euro beträgt.

Die Gewährung von Wohnungsbauprämie befreit den Bausparer vom Zinsabschlag auf Guthabenzinsen.

Einkommensgrenzen


Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende 25.600 EUR, für Verheiratete 51.200 EUR (bei Zusammenveranlagung). Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs. Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben hat, oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

Vorzeitige Verfügung


Wird vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder werden Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen (vorzeitige Verfügung), muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn
  1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
  2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder
  3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder
  4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Weblinks


Deutsches Bankwesen | Steuerrecht

 

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