Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Auch monatliche Vorschüsse, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben, werden häufig als Wohngeld bezeichnet (siehe Hausgeld).
Die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung stieg im Jahr 2002 gegenüber den letzten Jahren stark an und liegt bei über 3,1 Millionen. Das entspricht etwa 9 Prozent aller Haushalte.
Die Gesamtausgaben für das Wohngeld betrugen im Jahr 2002 bundesweit rund 4,5 Milliarden Euro. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei 127 Euro.
Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld (Wohngeldgesetz u. a.) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s. Art. II § 1 SGB I).
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum und als "Lastenzuschuss" für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats der Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Wohngeldstelle) (Bewilligung in der Regel zunächst für 12 Monate). Nicht antragberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende sowie Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende.
Die Höhe des Wohngeldes, das nur auf Antrag gewährt wird, hängt ab von der:
Bei Lastenzuschuss wird eine Fremdmittelbescheinigung der Banken benötigt.
Weitere vorzulegende Unterlagen
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