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Als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird meist ein Angestellter an einem universitären Lehrstuhl oder einem anderweitigen Forschungsinstitut bezeichnet, der dort wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der untersuchten Forschungsprojekte ausübt. Mitunter führt er auch Lehrveranstaltungen (Proseminare, Übungen, Praktika u. ä.) durch. Vielfach ist der wissenschaftliche Mitarbeiter ein Nachwuchswissenschaftler, der auf die eigene Promotion hin arbeitet und evtl. nach seiner Promotion als sogenannter Postdoc beschäftigt ist. Die meisten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind dabei nur befristet angestellt.

Amtsbezeichnungen für beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen


  • Akademischer Rat (A 13)
  • Akademischer Oberrat (A 14)
  • Akademischer Direktor (A 15)
  • Leitender Akademischer Direktor (A 16)

Wissenschaftliche Mitarbeiter, welche im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, tragen keine Amtsbezeichnung. Diese werden unabhängig von ihrer Vergütungsgruppe als Wissenschaftlicher Angestellter bezeichnet

Bundesgerichte


Ebenfalls als wissenschaftlicher Mitarbeiter werden die an den Bundesgerichten und beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof tätigen Juristen bezeichnet, die das Material für die Richter bzw. Staatsanwälte aufbereiten. Sie sind meist für eine Zeit von drei Jahren abgeordnet.

Siehe auch: Hiwi (BGH)

Bundesverfassungsgericht


Gem. § 13 Abs. 2 GOBVerfG ist jeder Richter berechtigt, seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden.

Bekannte ehemalige Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht

Siehe auch


Forscher, Europäische Charta für Forscher, EURODOC

Akademische Bildung | Berufliche Funktion | Universität

 

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