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Der Wirtschaftsausschuss (WA) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gremium laut Betriebsverfassung, das den Betriebsrat (BR) über wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig informieren soll.

Gesetzes-Hinweis


Festgelegt ist dies im Abschnitt "Wirtschaftliche Angelegenheiten" des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in den Paragrafen 106 bis 110.

Begründung


Der Gesetzgeber ging davon aus, dass wirtschaftliche Zusammenhänge ab einer gewissen Firmengröße derart komplex sind, dass dem BR durch ein zusätzliches Gremium Hilfestellung geleistet werden muss.

Bedingung


Entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz muss ein BR eines Unternehmens ab einer Mitarbeiteranzahl von in der Regel ≥ 100 einen WA einrichten.

Gesamtbetriebsrat (GBR)


Besteht ein Gesamtbetriebsrat (GBR), so obliegt diesem die Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.

Größe des WA


Die Größe dieses Gremiums liegt zwischen 3 und höchstens 7 Mitgliedern, ein Betriebsratsmitglied muss vertreten sein. In dieses Gremium sollen möglichst Personen berufen werden, die die fachliche und persönliche Eignung dazu besitzen.

Aufgaben des Unternehmers


Der Unternehmer bzw. sein Stellvertreter muss den WA rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten, der WA unterrichtet aufgrund dieser Informationen den Betriebsrat.

Recht zur Einsicht


Der WA hat das Recht zur Einsicht in die wirtschaftlichen Unterlagen des Unternehmens. Eine rechtliche Grundlage, die Unterlagen auch in schriftlicher Form zu bekommen, sie zu kopieren etc., gibt es aber nicht.

Mitteilungspflicht des Unternehmens


Unter anderem bezieht sich die Mitteilungspflicht des Unternehmens gegenüber dem WA auf folgende Themen:
1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8. den Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Auch muss der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) des Unternehmens dem WA unter Beteiligung des BR erläutert werden.

Weblinks


Eine Veröffentlichung des Bundes: Das BetrVG

Betriebsverfassungsrecht

 

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