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In der Steuerlehre bezeichnet der Begriff Wirtschaftgut Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen bilden. Der Begriff ist im Steuerecht nicht explizit definiert, er entspricht jedoch wegen der Maßgeblichkeit in etwa dem Vermögensgegenstand und den Schulden im Handelsrecht.

Zwischen Vermögensgegenstand und aktiven Wirtschaftsgut sind nur insofern Unterschiede feststellbar, als die steuerliche Rechtsprechung bei ihrer Interpretation des Wirtschaftsguts und damit des handelsrechtlichen Begriffs des Vermögensgegenstands zu anderen Ergebnissen kommt als die handelsrechtliche Literatur. Diese nimmt einen Vermögensgegenstand grundsätzlich nur dann an, wenn er nicht nur selbständig bewertbar, sondern auch selbständig verkehrsfähig ist.

Der Begriff steht seit 1934 im Einkommensteuergesetz. Die Rechtsprechung bezeichnet prinzipiell einen durch Ausgaben geschaffenen Nutzungsvorrat als Wirtschaftsgut.

In der Steuerbilanz werden aktive und passive Wirtschaftsgüter unterschieden. Ausgaben, die zur Schaffung eines aktiven Wirtschaftsgutes führen, stellen somit entweder einen Aktivtausch oder eine Bilanzverlängerung dar und sind in diesem Zeitpunkt erfolgsunwirksam.

Steuerrecht | Bilanzrecht

 

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