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Das Wort Willkür bezeichnet: Ein Urteil einer einzelnen Person, unabhängig davon, ob diese Person gerecht entscheidet oder ungerecht. Ob dieses Urteil falsch oder richtig ist, entscheidet allein die Person selbst. Das Urteil kann von der Allgemeinheit als falsch angesehen werden. Die Person selbst empfindet das Urteil jedoch richtig ("Es war eine willkürliche Entscheidung").

Juristisch erklärt:

  • die ins Belieben des Rechtssubjektes gestellte („gewillkürte“) Ausgestaltung eines Rechtsgeschäftes. Ursprünglich offizielles Privileg des Kurfürsten, wird der Begriff heute als genereller Gegensatz zum Recht, für ein nach persönlichem Interesse ausgerichtetes Handeln einer Macht verwendet.
  • medizinisch die bewusste Kontrolle von Körperfunktionen, siehe Willkür (Medizin)
  • soziologisch einen von Ferdinand Tönnies gewählten Begriff, der soziales Handeln in Gesellschaft bezeichnete, siehe Wille#Zum_Begriff_des_Willens_in_der_Soziologie

Siehe auch: Wille (Begriffsklärung)

Arbitrary

 

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