Hier sollen Informationen zur Verwendung von Wappen in der Wikipedia gesammelt werden. Diese unterliegen in erster Linie den gleichen Bedingungen, wie sie in Bilder beschrieben sind, neben dem Urheberrechte beachten ist die Nutzung jedoch in zweiter Linie nach einem gesetzlichen Wappenrecht beschränkt, das eine Sonderform des Namensrechtes ist.
Bitte auch die Diskussion Wappen beachten. Weitere Informationen, insbesondere zum Urheberrecht und zum Zitatrecht, enthalten die Artikel Amtliches Wappen und Wappensatzung.
= Urheberrecht =
Die amtlichen Wappen der Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland unterliegen im Urheberrecht den Bestimmungen gemeinfreier Amtlicher Werke. Hier kann und sollte man innerhalb der deutschen Wikipedia den Baustein einbinden. Dieser liest sich wie folgt:
Wappen sollen, damit sie auch in anderen Projekten verwendet werden können, direkt in die international nutzbaren Wikimedia Commons hochgeladen werden, dort heißt der entsprechende Baustein . Der Baustein enthält bereits die Kategorien Category:PD Coa Germany und Category:Insignia. Zusätzlich sollte das Wappen in die passende Kategorie unterhalb von Category:Coats of arms of Germany einsortiert werden, also – je nach Bundesland – in eine Unterkategorie von Category:Coats of arms of German municipalities bei Wappen von Städten und Gemeinden, in Category:Coats of arms of German districts bei Wappen von Landkreisen und in Category:State Coats of Arms of Germany bei Wappen der Länder oder des Bundes bzw. Reiches.
Ähnliche Befreiungen vom Urheberrecht für Amtliche Werke existieren auch in vielen anderen Ländern, jedoch ist dies nicht weltweit gegeben. Beim Einstellen entsprechender Wappen sollte jeweils auf die gesetzliche Grundlage hingewiesen werden, und in Wappen die Erstellung weiterer Bausteine der Form
Von den namensrechtlichen und aus dem Recht der Hoheitszeichen ableitbaren Aspekten unabhängig ist das Urheberrecht an den konkreten Wappendarstellungen.
Wird aufgrund der amtlichen Beschreibung (Blasonierung) eines Wappens (z.B. ein weißes Einhorn in einem roten Feld) eine Wappendarstellung selbst erstellt und erreicht diese die nötige Schöpfungshöhe, so kann diese als urheberrechtlich geschütztes Werk unter GNU FDL gestellt werden. Die Blasonierung stellt gewissermaßen den 'Bauplan' des Wappens dar und ist selbst urheberrechtlich nicht geschützt, zumal wenn sie in Wappensatzungen, die amtliche Werke sind und daher nicht geschützt, abgedruckt wird.
Bei Traditionswappen, die seit Jahrhunderten mehr oder minder unverändert geführt werden, scheidet ein Urheberrechtsschutz aus, da man davon ausgehen kann, dass der ursprüngliche Schöpfer mehr als 70 Jahre tot ist (Schutz im deutschen und europäischen Recht 70 Jahre pma). Es ist allerdings denkbar, dass ein moderner Bearbeiter ein Bearbeiterurheberrecht am gemeinfreien Wappen durch Änderungen erhalten hat.
Bei aktuellen, von Designern entworfenen Wappendarstellungen, die wie Logos gestaltet sind, ist davon auszugehen, dass die Schöpfer einen Urheberrechtsschutz beanspruchen und die Rechte bei der Gebietskörperschaft liegen, die sich wahrscheinlich ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich gesichert hat.
Bei etwas älteren Wappen, etwa nach 1945 angenommenen Kommunalwappen, stößt man bei kleineren Gemeinden an erhebliche Nachweisprobleme. Zwar gehen die Gemeinden davon aus, dass sie aufgrund ihres Wappenrechts frei über die Wappendarstellungen verfügen können, diese Ansicht erscheint aber nicht begründet. Üblicherweise war und ist bei der Kommunalheraldik eine staatliche Aufsichtsbehörde und meist auch das zuständige Staatsarchiv beteiligt. Es ist also gut denkbar, dass konkrete Wappengestaltungen auf Entwürfe eines staatlichen Bediensteten zurückgehen, der seine Urheberrechte natürlich seinem Dienstherrn zur Ausübung überlassen hat. Man wird nach der herkömmlichen Ansicht davon ausgehen können, dass bei vor 1966 entstandenen Wappen die Problematik der unbekannten Nutzungsart (§ 31 Abs. 4 UrhG) nicht in dem Maße wie nach dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 besteht. Der beamtete Urheber hat nach damaliger Auffassung alle Rechte dem Dienstherrn übertragen oder ihre Ausübung eingeräumt. Die Ansicht, bei Werken beamteter Urheber nach 1965 lägen die Rechte der Digitalisierung bei dem Beamten und dieser habe sie dem Dienstherrn anzubieten, erscheint zu weitgehend.
Es ist also im Einzelfall durch aufwändige archivalische Forschungen zu klären, auf welchen Urheber die meist den Wappengestaltungen und kommunalen Wappenbüchern zugrundegelegte konkrete Gestaltung der staatlichen Verleihungsurkunde des Wappens zurückgeht, falls diese Gestaltung als persönliche geistige Schöpfung angesehen wird. Wann dies der Fall ist, scheint in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Bei privaten Wappenmalern, die im öffentlichen Auftrag tätig wurden, sind die jeweiligen Vertragsbedingungen zu klären.
Ob in verlegerischen Sammlungen von den Kommunen zur Verfügung gestellte Vorlagen oder eigene Entwürfe verwendet wurden, muß selbstverständlich vor jeder Verwendung in der Wikipedia geklärt werden. Nur wenn eigene Entwürfe verwendet wurden, ist eine Einholung der Rechte beim Verlag angezeigt, wobei aber auch hier die Problematik der unbekannten Nutzungsart und der mögliche Rückfall der Rechte an den Urheber zu beachten ist (siehe oben).
Bei Wappenbildern von http://www.ngw.nl ist nicht davon auszugehen, dass der Betreiber der Website Urheberrechte korrekt beachtet (Most pictures are scans from books, with the exception of the Dutch civic arms, where all the pictures are made by myself). Daher können Wappenbilder aus dieser Quelle wegen der ungeklärten Urheberfreigabe nicht ohne weiteres verwendet werden. Bekanntlich ist umstritten, ob die Abbildung eines Wappens in der Wikipedia der Erlaubnis einer Kommune bedarf. Hinsichtlich der urheberrechtlichen Aspekte sind kommunale Erlaubnisse nur dann bedenkenfrei verwertbar, wenn sie sich auf von Wikipedia-Mitarbeitern selbst erstellte Wappendarstellungen, die keinesfalls Nachzeichnungen vorhandener Gestaltungen sein dürfen, beziehen oder wenn die Gemeinde lückenlos und schlüssig darlegen kann, dass sie tatsächlich über ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht an der von ihr zur Verfügung gestellten konkreten Wappendarstellung verfügt (sollte diese nicht bereits gemeinfrei sein). Diese Wappendarstellung muß nach geltendem Meinungsbild unter GFDL stehen (bzw. äquivalent frei sein) oder Public Domain (PD) sein.
Daraus ergibt sich:
In vielen Fällen ist am Rathaus oder einem anderen öffentlichen Gebäude eine Wappendarstellung angebracht, die von öffentlichem Verkehrsgrund aus gemäß der Panoramafreiheit auch dann fotografiert und hier eingestellt werden darf, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Es ist empfehlenswert, die unmittelbare Umgebung im Bild zu belassen (das Wappen also nicht freizustellen) und den Standort des Wappens anzugeben (siehe z.B. Bassenheim), damit klar ist, dass die Voraussetzungen der Panoramafreiheit vorliegen. Es ist nicht bekannt, dass Gemeinden Einwendungen gegen solche Wappenabbildungen haben.
Achtung: in Frankreich und Belgien gilt die Panoramafreiheit nicht.
Situation: Es wird eine Wappenabbildung benötigt, die gemeinfrei oder von ihrem Urheber/Rechteinhaber unter GNU-FDL lizenziert ist.
Gemeindewappen und Wappen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind als Amtliche Werke in Deutschland nach § 5 (1) UrhG gemeinfrei (siehe Amtliches Wappen).
Für die Einbindung anderer Wappen sollte die Genehmigung der wappenführenden Körperschaft eingeholt werden. Hierfür kann man folgenden Musterbrief verwenden:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist ... und ich bin einer von vielen Helfern der Internet-Enzyklopädie Wikipedia. Wikipedia (http://de.wikipedia.org) ist eine allgemeine und frei verfügbare Enzyklopädie. An Wikipedia kann jeder – auch ohne Anmeldung – sein Wissen beisteuern und als Autor oder Redakteur mitarbeiten. Um einen Eindruck von der Freiheit der Wikipedia zu bekommen, können Sie den Artikel über ... unter der Adresse
http://de.wikipedia.org/wiki/...
sofort ohne Registrierung bearbeiten. Dort würde ich gern das Wappen/Logo Ihrer ...(Institution)... zeigen. Ich bitte Sie hiermit, mir ein Bild und, falls möglich, eine Beschreibung des Wappens/Logos zuzusenden, um es in dem Wikipediaartikel über ...(Institution)... einbinden zu können. Die Abbildung muss – urheberrechtlich gesehen – gemeinfrei sein (was Sie im Falle eines amtlichen Werkes oder bei einfacher grafischer Gestaltung z. B. automatisch ist) oder unter einer freien Lizenz stehen.
Die Wikipedia ist ein Onlinelexikon. Es wird weder beabsichtigt, einen amtlichen Eindruck zu erwecken, noch das Wappen/Logo sonstwie zu missbrauchen. Es handelt sich lediglich um eine Abbildung.
Ich würde mich sehr über eine positive Reaktion freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
= Verwendungsrecht =
Technisch handelt es sich bei Abbildern von Wappen um ganz normale Bilder. Für diese Darstellungen müssen in erster Linie die Urheberrechte beachten am Werk beachtet werden. Der Ersteller des Bildes muss also sein Werk unter GNU-FDL lizensiert haben, oder er muss es gemeinfrei (public domain, PD) gestellt haben. Es ist natürlich auch möglich, Bilder von Wappen aus Quellen mit ebensolchem Urheberrecht zu gewinnen.
Auch bei einer klaren Urheberschaft ist die Verwendung von Wappen dennoch gesetzlich beschränkt. Wieweit die Verwendung in Wikipedia erlaubt ist, ist teils umstritten. Für das Internetprojekt ist die Nutzung ja schon im Wege des Zitatrechtes erlaubt, jedoch will die Wikipedia auch Quelle für abgeleitete Projekte sein, auch außerhalb aktueller Wikimedia-Projekte. Daher ist den weiteren Nutzungsbeschränkungen (Namensrecht (§ 12 BGB Wappenrecht?) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt umso mehr bei Wappen von Gemeinden (und ähnlichen Institutionen), die über das Namensrecht/Wappenrecht hinaus unter die Vorbehaltsrechte an Hoheitszeichen fallen.
Derzeit hat sich herausgebildet, bei Wappendarstellung innerhalb der Wikipedia einen Baustein einzubinden, der auf die besonderen Umstände hinweist:
Einige Städte „untersagen die freie Nutzung ihres Wappens ausdrücklich“. Durch eine ungeeignete Formulierung wird dadurch leider Rechtsunsicherheit erzeugt.
In vielen Gesetzen und Verordnungen steht ein Passus wie „Lediglich zu künstlerischen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist die Nutzung des Wappens jedermann erlaubt, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Hoheitszeichens abträglich sind.“
Für die Einbindung einer Wappenabbildung in einen Artikel greift offensichtlich der heraldische Zweck als bildliche Darstellung der informativen Wappenbeschreibung. Sofern (noch) keine textliche Wappenbeschreibung im Artikel steht, greift womöglich auch der Zweck der staatsbürgerlichen Bildung, da die Wikipedia (oft im Gegensatz zu den Gemeindehomepages, die oft nur noch kurzlebige Logos zeigen) dem interessierten Bürger der Kommune das offizielle Wappen seines Wohnorts zeigt.
Während im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 noch einige Regeln zum Recht am Familienwappen enthalten waren, fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, in Kraft seit dem 01. Januar 1900) ein ausdrücklicher Hinweis. Die im Gesetz vorhandene Lücke wurde jedoch durch die obersten Rechtsprechungsorgane gefüllt, indem die grundlegende Vorschrift über den Schutz des Namens (§ 12 BGB) in analoger Form auf den Rechtsschutz des Wappens angewendet wird.
Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens hat gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen, der das gleiche Wappen unberechtigt führt. Er kann die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und durchsetzen. Die Führungsberechtigung der eigenen direkten Nachkommen darf aber nicht beeinträchtigt werden.
Die Zitierung eines Wappens – die bildliche Darstellung – ist aber nicht zu verwechseln mit der Führung eines Wappens.
Der Schutz nach § 12 BGB, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237). Der Namensschutz setzt allerdings voraus, dass der Name beziehungsweise das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (BGH, Urteil vom 28.03.2002, Az.: I ZR 235/99; BGHZ 119, 237). Der „Gebrauch“ eines fremden Wappens i. S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH am angegebenen Ort; vergleiche auch OLG Hamburg, OLGE 3, 89).
Auch hier ist der "Gebrauch" eines Wappens von der Zitierung eines Wappens zu unterscheiden.
Die durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofes anerkannte analoge Gleichbehandlung des Rechtschutzes am Wappen mit dem Rechtsschutz am Namen ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (vergleiche Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7).
Fazit: Der Gebrauch (beispielsweise im Briefkopf) beziehungsweise der Missbrauch eines Wappens durch wappenferne Organisationen ist natürlicherweise verboten. Die Zitierung ist aber ebenso zulässig wie die Nennung und Beschreibung von Parteien, Kirchen usw. und deren Namen. Der Wappenschutz wie auch der Namensschutz schließt weder die Nennung eines Namens noch die graphische Darstellung des Wappens einer Organisation aus.
Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten.
Die wichtigsten Fakten zum Thema in Bezug auf die Schweiz finden sich unter Küsnacht ZH - Wappen - 001.gif und unter Tschubby Copyright#Wappen zum Zweiten. Für ungeklärte Fälle existiert die Kategorie:Bild:Wappen einer schweizerischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die Wappen mit der Vorlage
Das Führen von Wappen von Gemeinden ist in den Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Bitte alle Wappen auf /Österreich eintragen.
Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (1368/65) stellt die Verwendung des bgld. Landeswappens als eine Komponente neben anderen bei der bildhaften Ausgestaltung des Titelblattes * nicht den Tatbestand der unbefugten Führung der Nachbildung des Landeswappens dar. Dieses Erkenntnis gilt laut Kommentar generell für alle österreichischen Wappen.
Da die Wikipedia das Wappen als eine Komponente neben anderen zur bildhaften Ausgestaltung des Artikels verwendet, gilt dieses Erkenntnis auch für uns. Wenn andere Leute das aus der Wikipedia entnommene Wappen allerdings führen wollen, dann gelten die entsprechenden Gemeindeordnungen. Dies ist die Meinung von Nd.
Bezüglich Urheberrechte gibt es von ca. 150 Gemeindewappen, die vom Verlag Ed. Hölzel, vor ca. 20 Jahren gezeichnet wurden, die Erlaubnis diese in Wikipedia (bzw. Wiki commons hochzuladen. Im Zusatztext muß der Verlag angeführt werden. Deshalb gibt es bei Commons die Vorlage:coat hoelzel, die diese Hinweise beinhaltet. Herunterladen kann man alle diese Wappen bei AEIOU --Karl Gruber 23:25, 27. Apr 2006 (CEST)
Recht zur Führung und Verwendung des burgenländischen Landeswappens
Wiedergabe der Landesinformation unter http://www.burgenland.at/Images/landeswappen-info_tcm12-23697.doc
landeswappen-info.doc Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens
A) Allgemeines
1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?
Die Frage, in welchen Fällen der Gebrauch des burgenländischen Landeswappens durch natürliche oder juristische Personen zulässig ist, ist im Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl.Nr. 36/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 32/2001, geregelt.
2. Welche Arten des Gebrauchs des Landeswappens gibt es? Das Gesetz unterscheidet zwischen • der „Verwendung“ des Landeswappens (§ 9) sowie • der „Führung“ des Landeswappens (§§ 6 bis 8 und 10).
B) Verwendung des Landeswappens
3. Was versteht man unter „Verwendung“ des Landeswappens?
Als „Verwendung“ des Landeswappens gilt jeder Gebrauch des Wappens, der nicht als „Führung“ anzusehen ist; der Begriff „Führung“ wird gleich unten (Punkt 5.) erklärt.
4. Wann ist die Verwendung des Landeswappens erlaubt?
Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als dessen „Führung“ (s. unten Punkt 5.) anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein – ohne dass es einer gesonderten behördlichen Bewilligung bedarf - gestattet. Dies gilt insbesondere o für die Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Farben des Burgenlandes, o als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, o im Zusammenhang mit Berichterstattungen über das Burgenland zur symbolischen Darstellung des Landes, o im Schulunterricht, o zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen, o auf Abzeichen, die nur das Landeswappen tragen, und o auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Burgenland ausgegeben worden sind.
C) Führung des Landeswappens
5. Was versteht man unter „Führung“ des Landeswappens?
Unter „Führung“ in diesem Sinne ist der Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens o als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, o in Verlautbarungen und auf Druckschriften, o in äußeren Geschäftsbezeichnungen, o auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen sowie o in Siegeln und Stempeln.
6. Wann ist die Führung des Landeswappens erlaubt?
Während die Verwendung des Landeswappens im eben genannten Sinne keiner behördlichen Bewilligung bedarf, ist für die Führung des Wappens (sofern es sich nicht um eine Führung durch den Landtag, die Landesregierung oder die Behörden, Ämter, Anstalten und Betriebe des Landes handelt) die Verleihung dieses Rechts durch Bescheid der Landesregierung erforderlich.
7. Welche Voraussetzungen müssen für die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens vorliegen?
Das Recht zur Führung des Landeswappens kann physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verliehen werden.
Inhaltliche Voraussetzung für eine solche Verleihung ist, dass o besondere, im Interesse des Burgenlandes gelegene wichtige Gründe kultureller, wissenschaftlicher oder sozialer Natur dafür sprechen oder o die Bewerber zu den öffentlichen Interessen des Burgenlandes und seiner Bevölkerung in enger Beziehung stehen oder o die Bewerber hervorragende Verdienste um die Förderung des Burgenlandes und seiner Bevölkerung erworben haben und voraussichtlich noch erwerben werden und (dies gilt für alle diese Fälle) eine missbräuchliche, das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Verwendung nicht zu befürchten ist.
8. Wie beantrage ich die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens?
Die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens bedarf eines schriftlichen Antrags, der eine eingehende Begründung enthalten sollte, warum nach Meinung der Antragstellerin oder des Antragstellers eine (oder mehrere) der eben genannten Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Antrag ist auch darzulegen, o ob die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens für alle oben in P. 5. genannten Fälle oder nur für bestimmte gewünscht wird, und, o ob eine bloß einmalige oder die dauernde Führung des Wappens angestrebt wird.
Dieser Antrag wäre zu richten an: Amt der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst Europaplatz 1 7000 Eisenstadt
Telefonische Auskünfte: 02682/600-2221 (Dr. Thenius)
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
9. Welche Kosten entstehen bei Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens?
Sollte eine Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens durch Bescheid der Landesregierung erfolgen, so ist nach den Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl.Nr. 1/2002, eine Verwaltungsabgabe o für eine einmalige Führung des Wappens in Höhe von 130,80 Euro sowie o für die dauernde Führung des Wappens in Höhe von 508 Euro zu entrichten.
Landesverfassung Art. 6 Abs. 1:
Das Landeswappen ist im Gesetz über die Landessymbole, LGBl.Nr. 11/1996, 58/2001, näher geregelt. Es enthält als Anlagen 1 und 2 verbindliche Darstellungen in Farb- und Schwarzdruck. Soweit dieses Recht nicht durch allgemeine Rechtsvorschriften eingeräumt wird, bedarf die „Führung“ des Landeswappens einer Bewilligung der Landesregierung. Seine „Verwendung“ ist grundsätzlich freigestellt.
Gemäß § 248 Abs. 2 Strafgesetzbuch, BGBl.Nr. 60/1974, genießt das Landeswappen unter Umständen auch strafrechtlichen Schutz.
Gesetz über die Landessymbole, § 9:
Gemeindewappen
Gemeindegesetz § 10:
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung (TGO 2001), §11 *:
Gesetz über die Führung und Verwendung des Tiroler Landeswappens § 1:
Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, § 6 Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich:
Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, § 10 Verwendung des Landeswappens:
Gemeindewappen
Auszug aus der OÖ Gemeindeordnung 1990, § 4a Verwendung des Gemeindewappens (LGBl.Nr. 152/2001)
Die Wikipedia verwendet das Gemeindewappen nicht (auch nicht den Gemeindenamen). Die Darstellung Bildzitat ist zulässig (ebenso wie der Gebrauch des Gemeindenamens).
Die Wikipedia verwendet das Gemeindewappen (ebensowenig wie den Gemeindenamen). Die Darstellung des Gemeindewappens Bildzitat'' ist ebendso zulässig wie der Gebrauch (Zitierung) des Gemeindenamens.
Nocheinmal: Die Wikipedia verwendet das Wappen nicht, sondert zitiert es.
kursive Texte sind Meinung von Matthias079.
Vielleicht kann das ein Jurist bestätigen.
Für die drei Statutarstädte Linz, Wels und Steyr regelt das jeweilige Stadt-Statut die Verwendung des Wappens.
NÖ Gemeindeordnung 1973, § 4 Wappen und Farben:
Wie es aussieht, muss hierfür ein Antrag beim Gemeinderat eingebracht werden. --Pythagoras1
Das folgende Statement ist umstritten - und beispielsweise auf der Diskussionsseite mehrfach hin- und hergewälzt worden (-- Schusch 11:08, 18. Jun 2004 (CEST)):
Auszug aus der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.F 2002:
Was heißt in Zeiten des Internet "in der Gemeinde ansässig"? Offenbar ist auch ein Antrag beim Gemeinderat notwendig. --Robert Kropf 12:43, 11. Jun 2004 (CEST)
siehe Wappen/Probleme
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"Wikipedia:Wappen".
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