Die Wiener Schlussakte,"Schlussakte der Wiener Ministerkonferenz" oder auch "Bundes-Supplementar-Akte", wurde als Ergänzung der Deutschen Bundesakte, der Verfassung des Deutschen Bundes, am 25. November 1819 beschlossen und trat am 8. Juni 1820 in Kraft.
Sie legte fest, dass der Bund in Fragen von Krieg und Frieden rein defensiv angelegt sein sollte: seine Aufgabe sei die "Selbstverteidigung" und die "Erhaltung der Selbstständigkeit und äußeren Sicherheit Deutschlands". Für alle Staaten - ausgenommen die Stadtstaaten Hamburg, Bremen, Lübeck und Frankfurt - galt das "monarchische Prinzip", dem zufolge die gesamte Gewalt beim jeweiligen Staatsoberhaupt lag (Artikel 57).
Zudem behielt sich der Bund das Recht vor, im Falle des "offenen Aufruhrs" oder "gefährlicher Bewegungen" in einzelnen Bundesstaaten direkt einzugreifen (Artikel 26).
Damit sicherte sich der Deutsche Bund ausdrücklich ein Interventionsrecht zur Aufrechterhaltung des politischen und gesellschaftlichen Status quo, wie es unter den Kernstaaten der Heiligen Allianz, Russland, Österreich und Preußen für ganz Europa geschah.
Die Bestimmung von Artikel 13 der Deutschen Bundesakte, dass in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen gelten sollten, wurden auch jetzt nicht im Sinne moderner Repräsentationen präzisiert (Artikel 53-61).
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