Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Begriff aus dem Prozessrecht.
Die Wiedereinsetzung braucht man, wenn so genannte Notfristen oder andere, bestimmende Fristen, insbesondere Rechtsmittelbegründungsfristen unverschuldet versäumt werden. Als Wiedereinsetzung bezeichnet man, wenn ein Prozessbeteiligter so gestellt wird, wie er stünde, wenn er die Frist nicht versäumt hätte.
In Deutschland ist sie für den Zivilprozess in ff ZPO, für den Strafprozess in StPO geregelt. Im Verwaltungsprozess gilt VwGO. Für das behördliche Verwaltungsverfahren ist die Wiedereinsetzung in VwVfG normiert.
Die Wiedereinsetzung setzt einen Antrag der Partei voraus, in seltenen Fällen kann sie auch von Amts wegen gewährt werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden ab Wegfall des Hindernisses; insbesondere ab dem Zeitpunkt ab dem man die Fristversäumnis feststellt.
Die versäumte Handlung (also z. B. die Berufungseinlegung) muss innerhalb der zweiwöchigen Frist nachgeholt werden (üblicherweise gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag).
Die Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Partei trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Frist nicht einhalten konnte. Ob dies der Fall ist, hängt sehr vom Einzelfall ab und kann nicht allgemein gesagt werden. Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen, also die ein Verschulden ausschließenden Umstände, müssen innerhalb der Antragsfrist dargestellt und bis zur Entscheidung über den Antrag glaubhaft gemacht werden. Anders als im Strafverfahren muss sich die Partei im Zivilprozess ein Verschulden ihres Bevollmächtigten (in der Regel also ihres Rechtsanwalts) zurechnen lassen.
Die Rechtsprechung hat Wiedereinsetzung z. B. in folgenden Fällen gewährt:
Fristversäumnis wegen
Weitere Fundstellen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand:
Auch gegen die unverschuldete Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann Wiedereinsetzung gewährt werden.
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"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
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