Der Begriff Widerspruch bezeichnet in der deutschen juristischen Fachsprache einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die Möglichkeiten des Wohnraummieters, bei Kündigung des Vermieters gegen eben diese zu protestieren, oder des Arbeitnehmers, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern.
Grundbuchrecht
Im
Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsmittel eigener Art nach § 899 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er wird als Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch
gutgläubigen Erwerb verhindern.
Mietrecht
Im Mietrecht gibt der § 574 BGB dem Mieter von Wohnraum die Möglichkeit, gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters zu protestieren und das Mietverhältnis fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung ein soziale Härte darstellt und die Interessen des Vermieters dieses nicht überwinden kann.
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs.6 BGB dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, widersprechen. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann mit dem bisherigen Betriebsinhaber bestehen. In der Regel wird dieser jedoch nach der Veräußerung des Betriebs keine Möglichkeit mehr haben, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, so dass sich der widersprechende Arbeitnehmer in das Risiko begibt, betriebsbdingt gekündigt zu werden. Ein Widerspruch empfiehlt sich deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bisherigen, als auch gegenüber dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden. Dies muss in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von einem Monat geschehen, nachdem der Arbeitnehmer in
Textform über den
Betriebsübergang informiert worden ist.
Zivilprozessrecht
Im
Zivilprozess kommt der Widerspruch in folgenden Fällen vor:
- Im Mahnverfahren bezeichnet man den gegen den Erlass eines Mahnbescheids gerichteten Rechtsbehelf des Antragsgegners als Widerspruch, § 694 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Widerspruch bewirkt, dass der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken kann, sondern zur Klärung der umstrittenen Forderung in das ordentliche Verfahren des Zivilprozesses überleiten kann.
- Gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen wurden, kann nach §§ 925, 936 ZPO Widerspruch erhoben werden. Dann wird über deren Rechtmäßigkeit nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil entschieden.
- Im Verteilungsverfahren kann gegen den Teilungsplan Widerspruch erhoben werden (§ 876 ZPO).
- Im Zwangsversteigerungsverfahren ist unter anderem der Widerspruch gegen die Zulassung eines Gebotes ohne Sicherheitsleistung (§ 70 Abs. 3 ZVG), die Zulassung eines Übergebotes (§ 72 Abs. 1 S. 1 ZVG), die Zurückweisung eines Gebotes (§ 72 Abs. 2 ZVG) oder gegen den Teilungsplan möglich (§ 115 ZVG).
Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht können Betroffene, die durch den Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, gegen diesen innerhalb eines Monats ab seiner der Bekanntgabe Widerspruch erheben und damit die zuständige Behörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes (z.B. eine Genehmigung) ablehnt. Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, verwirkt das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Er eröffnet im
Verwaltungsprozess das
Vorverfahren vor einer
verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69
VwGO, ebenfalls wird mit dem Widerspruch das Vorverfahren im sozialgerichtlichen Prozess nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Der Sozialrechtsweg ist in Streitfällen für Maßnahmen und Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern (SGB I - XII) gewährt werden (Bsp. Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) gegeben.
In Niedersachsen ist die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen
Verwaltungsakt (VA), der auf dem niedersächsischen Landesrecht beruht, vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2009, bis auf wenige Ausnahmen, z.B. im Baurecht, nicht mehr möglich. Gegen den VA ist direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Für Verwaltungsakte, welche auf Bundesrecht beruhen, ist auch hier der oben genannte Verfahrensweg in der Regel zwingend erforderlich.
Literatur
- Hofmann/Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz. 9. Auflage, Stuttgart 2005. ISBN 3-555-01353-X
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