RathausMünster.jpg, in dem ein Teil der Verträge unterzeichnet wurde]] Als Westfälischer Frieden werden in der Regel die am 24. Oktober 1648 abgeschlossenen Friedensverträge des römisch-deutschen Kaisers Ferdinand III. mit Frankreich und Schweden in Folge der am 4. und 5. Juni 1648 unter Feldmarschall Lamboy von ihm verlorenen Schlacht bei Wevelinghoven bezeichnet. Sie waren ein Ergebnis des Westfälischen Friedenskongresses, der in Münster und Osnabrück, die beide zum Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis gehörten, von 1643 bis 1649 stattfand und das Ziel hatte, mit einem allgemeinen Friedensschluss (pax universalis) die in Europa herrschenden Kriege – insbesondere den Dreißigjährigen Krieg – zu beenden.
Hingegen gelang es nicht, in Münster eine Lösung für den wichtigsten Hegemonialkonflikt der Zeit zu finden, denn die Verhandlungen zwischen Frankreich und Spanien scheiterten. Ein spanisch-französischer Ausgleich kam erst mit dem Pyrenäenfrieden von 1659 zustande. Insofern ist der Westfälische Frieden nur ein Teilerfolg des Kongresses gewesen.
Die Westfälischen Friedensverträge beendeten jedoch immerhin den Dreißigjährigen Krieg im Reich. Kern der Regelungen war ein neues Reichsreligionsrecht. Die Rechte der Reichsstände gegenüber dem Kaiser und in ihren eigenen Territorien wurden auf die hergebrachten Grundsätze festgeschrieben. Der Westfälische Frieden wurde ein Grundgesetz des Reiches, und war seitdem einer der wichtigsten Teile der Reichsverfassung. Daneben akzeptierten die Friedensverträge die Unabhängigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte und erkannte damit faktisch ihre staatliche Unabhängigkeit an.
Trotz seines fragmentarischen Charakters galt der Westfälische Frieden bis zur Französischen Revolution als Grundlage des Systems der europäischen Staaten, das um 1650 erst im Entstehen begriffen war. Anlass für dieses Urteil sind die Teilnahme vieler politisch relevanter Mächte am Kongress (wichtige Ausnahmen: Polen, Russland, England), ihre ausdrückliche Nennung im schwedisch-kaiserlichen Vertrag, die Garantie für die Einhaltung der Verträge durch Frankreich und Schweden und der Bezug auf sie in späteren Friedensverträgen.
Die wirklichen Friedensverhandlungen begannen im Juni 1645 und wurden in Osnabrück direkt, ohne Vermittlung, zwischen den kaiserlichen, den reichsständischen und den schwedischen Gesandten, in Münster unter päpstlicher und venezianischer Vermittlung zwischen den kaiserlichen und den französischen Gesandten geführt. Die Trennung geschah, teils um Rangstreitigkeiten zwischen Frankreich und Schweden vorzubeugen, teils auch, weil die protestantischen Mächte und die Römische Kurie nicht miteinander verhandeln wollten.
Kaiser Ferdinand III. wehrte sich anfangs vehement gegen die Beteiligung der Reichsstände an den Verhandlungen, wurde aber insbesondere durch Frankreich gezwungen, die Beteiligung der Reichsstände zuzulassen. Dadurch wurde der Kongress in Osnabrück neben den Verhandlungen zwischen dem Reich und Schweden zu einem deutschen Verfassungkonvent, während in Münster zusätzlich die europäischen Rahmenbedingungen, die lehnsrechtlichen Probleme und der Friede zwischen Spanien und der Republik der Niederlande verhandelt wurde.
Rang- und Titelstreitigkeiten verzögerten noch lange die Eröffnung des Kongresses, da es die erste Vereinigung der Gesandten der mitteleuropäischen Staaten war und die Etikette ganz neu geregelt werden musste.
Von Schweden waren bevollmächtigt: Johan Oxenstierna, der Sohn des Reichskanzlers Axel Oxenstierna, und Johann Adler Salvius.
Kaiserlicher Hauptgesandte (für beide Orte) war Graf Maximilian von Trauttmansdorf, in Münster unterstützten ihn Graf (später Fürst) Johann Ludwig von Nassau Hadamar und der Jurist Isaak Volmar, in Osnabrück waren bevollmächtigt Johann Maximilian Graf Lamberg und der Kaiserliche Reichshofrat Johannes Krane aus Geseke, ebenfalls ein Jurist.
Als Vermittler (Mediatoren) waren der Kölner Nuntius Fabio Chigi, der spätere Papst Alexander VII., und der venezianische Diplomat Alvise Contarini berufen worden.
Vom spanischen Hof waren Gaspar de Bracamonte y Guzmán conde de Peñaranda, Diego Fajardo Saavedra, Antoine Brun u. a. anwesend.
Die Generalstaaten hatten acht Bevollmächtigte geschickt; die Eidgenossenschaft vertrat Johann Rudolf Wettstein, Bürgermeister von Basel. Daneben waren zahlreiche Reichsstände vertreten.
Unter den Gesandten der evangelischen Stände zeichneten sich aus der Gesandte Sachsen-Altenburgs, Wolfgang Konrad von Thumbshirn, sowie der Bevollmächtigte des Hauses Braunschweig-Lüneburg, Jakob Lampadius. Andere, wie der Gesandte von Württemberg, Johann Konrad Varnbüler, trugen durch ihre engen Kontakte zu Schweden erheblich zu den späteren Regelungen bei. Adam Adami, der Gesandte des Fürstabtes von Corvey, war der Geschichtsschreiber der Versammlung.
Obwohl die Beteiligung der Reichsstände an den Verhandlungen mehrfach gefordert wurde (Admissionsstreit),vertrat der Kaiser das Reich anfangs alleine. Ein seit 1642/43 in Frankfurt tagender Reichstag beriet hingegen die verfassungpolitischen Probleme des Reiches. Dementsprechend warf der schwedische Gesandte Johann Adler Salvius schon 1643 vor, die Majestätsrechte zu usurpieren, und formulierte: Ihre Sekurität besteht in der deutschen Stände Libertätzitiert nach Schmidt, S. 178
Der schwedische General Torstensson drang sogar 1645 in die kaiserlichen Erbländer bis an die Donau ein, und Königsmarck eroberte am 15. Juli 1648 die so genannte Kleinseite Prags. Dies gab bei den langen und schwierigen Unterhandlungen den Ausschlag, und beide Friedensverträge wurden nun am 24. Oktober 1648 zu Münster unterzeichnet. Erst nahezu vier Monate später am 18. Februar 1649 wurden die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, und noch lange dauerten verschiedene Verhandlungen über die Umsetzung der Friedensbestimmungen. Für die Abwicklung der Demobilmachung, die mit einer großen Geldzahlung an Schweden verbunden war, wurden neue Verhandlungen nötig, die in Nürnberg vom Mai 1649 an stattfanden, und mit zwei Vereinbarungen, vom 26. Juni 1650 und vom 2. Juli 1650, endeten. Der vom Heiligen Stuhl im August 1650 gegen den Friedensvertrag eingelegte und auf den 26. November 1648 zurückdatierte Protest gegen die religionsrechtlichen Regelungen der Verträge blieb wirkungslos.
1648_verhandlungen-rathaussaal-muenster-westfaelischer-friede_1-640x420.jpg vertritt im Rathaussaal von Münster die Forderungen des Großen Kurfürsten.]] Schweden erhielt außer einer Kriegsentschädigung von 5 Millionen Taler ganz Vorpommern nebst der Insel Rügen und den Odermündungen, dazu das rechte Oderufer; ferner die Stadt Wismar von Mecklenburg und die Stifte Bremen und Verden. Alle diese Länder sollten deutsche Reichslehen bleiben, und Schweden sollte sie als deutscher Reichsstand mit Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen besitzen.
Der Kurfürst von Brandenburg bekam den Rest von Pommern und als Entschädigung für Vorpommern, auf welches sein Haus nach dem Erlöschen des pommerschen Herzogsgeschlechts (1637) ein Erbrecht hatte, die Stifte Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin; doch blieb Magdeburg bis 1680 im Besitz des damaligen Administrators, des sächsischen Prinzen August. Der Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin erhielt für die Abtretung von Wismar die Stifter Schwerin und Ratzeburg. Dem Haus Braunschweig-Lüneburg wurde die Erbfolge (Succession) im Stift Osnabrück abwechselnd mit einem katholischen Bischof zugesichert sowie die Klöster Walkenried und Gröningen überlassen. Das Haus Hessen-Kassel erhielt die gefürstete Abtei Hersfeld und einen Teil der ehemaligen Grafschaft Schaumburg. Bayern blieb im Besitz der Oberpfalz und der Kurwürde. Die Rheinpfalz mit der neu geschaffenen achten Kurwürde und dem Erzschatzmeisteramt wurde dem Sohn des geächteten Friedrich V., Karl Ludwig, zurückgegeben.
Frankreich erhielt die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun, die sogenannten Trois-Évêchés, welche es tatsächlich schon seit 1552 besaß. Ferner trat der Kaiser alle Rechte, die sowohl das Haus Österreich als auch das Reich bisher auf die Stadt Breisach, die Landgrafschaften Ober- und Unterelsass, den Sundgau und die Landvogtei der zehn vereinigten Reichsstädte im Elsass gehabt hatten, der Krone Frankreich auf ewig ab.
Die Eidgenossenschaft wurde faktisch als unabhängig vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation anerkannt. Abgesehen von diesen Veränderungen, setzte der Friede eine unbeschränkte Amnestie für alles, was seit 1618 geschehen war, und eine Wiederherstellung (Restitution) des Besitzstandes von 1624 fest. Nur der Kaiser erreichte davon für seine Erblande eine Ausnahme, indem er für die Eigentums- und Besitzrestitution seiner Untertanen nur das Stichjahr 1630 anerkannte.
Für die konfessionell gemischten Reichsstädte Augsburg, Ravensburg, Biberach und Dinkelsbühl in Süddeutschland wurde ein paritätisches Regierungs- und Verwaltungssystem eingeführt (Gleichberechtigung und exakte Ämterverteilung zwischen Katholiken und Protestanten, siehe Paritätische Reichsstadt).
Von den Zeitgenossen wurde der Friede als heiß ersehntes Ende eines jahrzehntelangen Mordens begrüßt. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts galt er insbesondere den Protestanten als Fundament der reichsständischen Libertät und Quelle der Religionsfreiheit der Reichsstände.
Erst im 19. Jahrhundert verdüsterte sich die Einschätzung aus dem Blickwinkel des kleindeutsch-preußischen Nationalismus, aber auch aus großdeutscher Perspektive. Der Friede wurde als Schande und Erniedrigung für Deutschland abqualifiziert; das Heilige Römische Reich als wehrlose Beute des „Erbfeinds“ Frankreichs gesehen. Dies zeigt sich noch in der Wertung in Meyers Konversationslexikon von 1889:
Ähnlich sah es mit dem Verhältnis Kaiser und Reichsstände aus. Meyers weiter:
Im Nationalsozialismus spitzte sich diese Einschätzung noch zu. Der Friedensschluss wurde zur anti-französischen Propaganda instrumentalisiert. Heute gilt die Entstehung des deutschen Nationalstaates nicht mehr als einziger Maßstab zur Bewertung historischer Ereignisse. Die neueste Forschung sieht im Westfälischen Frieden daher eher den Beginn einer neuen Machtbalance und Kooperation zwischen den Reichsständen, dem Kaiser und den Institutionen des Reiches.
Achtzigjähriger Krieg Dreißigjähriger Krieg Friedensvertrag | 1648 | Geschichte von Münster (Westfalen) | Geschichte Schwedens in der Frühen Neuzeit
Westfalske fred | Peace of Westphalia | Vestfalia Paco | Paz de Westfalia | Traités de Westphalie | שלום וסטפליה | Pace di Westfalia | ヴェストファーレン条約 | 베스트팔렌 조약 | Vrede van Westfalen | Freden i Westfalen | Pokój westfalski 1648 | Paz de Vestfália | Вестфальский мир | Westfaliska freden | 威斯特法倫和約
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Westfälischer Friede".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world