Die Wesensgehaltsgarantie ist die durch Art. 19 Absatz 2 Grundgesetz abgesicherte Garantie, dass Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jedes Grundrecht einen unverletzbaren „Kern“ hat, in den der Staat nicht eingreifen darf. Diese absolute Betrachtungsweise wird auf die Annahme gestützt, dass die Menschenwürde Teil eines jeden Grundrechts im Sinne eines subjektiven Rechts ist. Da die Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz unantastbar ist, wird dies auf die übrigen Grundrechte ausgedehnt.
Der Teil außerhalb des eigentlichen Kerns wird als abwägungsoffen angesehen. Dabei bleibt umstritten, auf wen sich abschließend der Schutz bezieht. Dies könnte einerseits die generelle Gewährleistung der Grundrechte sein, andererseits ausschließlich die grundrechtliche Gewährleistung bezogen auf den einzelnen Träger.
In Österreich gibt es auch im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keine dem deutschen Recht entsprechende Norm. Grundsätzlich entfaltet sich die Wesensgehaltsgarantie in allen Rechtsstaaten, sodass die Grundsätze auch dort anwendbar sind.
In der Schweiz wird in Artikel 36 Absatz 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Kerngehalt der Grundrechte für unantastbar erklärt.
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