Als Werbungskosten (WK) werden Aufwendungen bezeichnet, die bei der steuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte (zwecks Berechnung der Einkommensteuer) von den Einnahmen abgezogen werden.
Demnach entstehen Werbungskosten bei folgenden Einkunftsarten: Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und Sonstigen Einkünften (§§ 22 ff. EStG).
Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Einkünfte sind die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, bei denen sie entstanden sind. Entscheidend dabei ist ein objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsart und nicht etwa eine subjektive Notwendigkeit.
Liegen keine oder nur geringe Einnahmen vor (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Wohnungsleerstand) so ist dennoch (mit Einschränkungen) der Abzug der Werbungskosten zulässig und auch die Entstehung von Verlusten (negative Einkünfte) denkbar. Diese Verluste sind steuermindernd mit positiven Einkünften im gleichen Jahr (vertikaler Verlustausgleich) oder in verschiedenen Jahren (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) zu verrechnen.
Der Abzug von Werbungskosten ist keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des sog. objektiven Nettoprinzips, nachdem nur das verfügbare Nettoeinkommen (und nicht die Bruttogröße, die Einnahmen!) der Besteuerung unterworfen werden darf (s. auch Leistungsfähigkeitsprinzip).
Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das deutsche Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die auch dann abgezogen werden dürfen, wenn keine Werbungskosten durch Belege nachgewiesen werden können, sog. Werbungskostenpauschbeträge.
Werbungskosten wirken sich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich nur dann aus, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € pro Jahr übersteigen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Amts wegen von den Einnahmen abgezogen.
Zum einen spielt die subjektive Anschauung eine erhebliche Rolle (Beispiel: Der schwarze Frack ist aus der Sicht des Kellners eine Arbeitskleidung und aus der Sicht des Theaterbesuchers eine private Abendgarderobe) und zum anderen ist immer die Vorschrift des § 12 EStG zu beachten, nach der die gemischten Aufwendungen (teils beruflich und teils privat) nicht in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betrag aufzuteilen sind, sondern insgesamt nicht berücksichtigt werden (Beispiel: Die bürgerliche Kleidung eines Angestellten ist, da diese auch privat getragen werden kann, den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und dies auch, wenn der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Bekleidung vorschreibt).
Größte Abgrenzungsschwierigkeiten bilden in der Praxis das häusliche Arbeitszimmer und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle: Während der Steuerpflichtige bemüht war, den legalen Spielraum auszunutzen, um mit den Werbungskosten die Steuerbelastung zu drücken, war das staatliche Interesse, die Durchsetzung von Werbungskosten nicht zu leicht zu machen. Das führte unter anderem dazu, dass es nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich ist, die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abzusetzen, obwohl diese tatsächlich beruflich veranlasst sein können. Darüberhinaus planen manche Politiker die Abschaffung oder Einschränkung der Entfernungspauschale, aber ob die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich beruflich veranlasst sind, ist zumindest nicht zweifelsfrei.
Im Bereich der Kapitaleinkünfte:
Im Bereich der Vermietungseinkünfte:
Bestimmte Werbungskosten werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt, vor allem Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen, Wohnbauförderungsbeiträge (RZ 243ff). Das Pendlerpauschale kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem Formular L 34 geltend machen; versäumt er dies, kann er es bei der Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Weitere Werbungskosten kann der Arbeitnehmer nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen.
Bitte legen Sie Belege nur bei, wenn Nachweise in der (Einkommensteuer-)Erklärung verlangt werden. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre lang auf, da sie über Aufforderung dem Finanzamt vorgelegt werden müssen.
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