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Die Welthandelsorganisation (WTO, englisch World Trade Organization; OMC, französisch Organisation mondiale du commerce), ist eine internationale Organisation mit Sitz in Genf, die sich mit der Regelung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen beschäftigt.

WTO map 2005de.png-Mitgliedsländer (Dezember 2005)
    dunkelblau: Mitglieder
    mittelblau: Beobachter, aktiv in Verhandlungen
    hellblau: Beobachter, derzeit keine Verhandlungen
    grau: kein offizieller Kontakt zur WTO]]

Gründung und Ziele


Gegründet wurde die WTO am 16. April 1994 in Marrakesch, Marokko (in Kraft getreten am 1. Januar 1995); sie ist die Dachorganisation der Verträge GATT, GATS und TRIPS. Ziel der WTO ist der Abbau von Handelshemmnissen und somit die Liberalisierung des internationalen Handels mit dem weiterführenden Ziel des internationalen Freihandels um somit die Wohlfahrt der teilnehmenden Volkswirtschaften zu erhöhen. Den Kern dieser Anstrengungen bilden die WTO-Verträge, die durch die wichtigsten Handelsnationen ausgearbeitet und unterzeichnet wurden. Die gegenwärtigen Verträge sind das Resultat der so genannten Uruguay-Runde, in der der GATT-Vertrag überarbeitet wurde. Wirtschaftspolitisch verfolgt die WTO eine neoliberale Außenhandelspolitik, die mit Deregulierung und Privatisierung einher geht.

Mitglieder


Die WTO hat 149 Mitglieder (Quelle: *) Mitgliedstaaten, unter anderem die Europäischen Gemeinschaften, Deutschland, Österreich und die Schweiz (Stand: 17. Dezember 2005).

Europäische Gemeinschaften

Auch die EG ist Mitglied der WTO. Sie vertritt die abgestimmten Interessen aller 25 Mitgliedstaaten. In der Presse und im allgemeinen Sprachgebrauch wird hingegen häufig die EU als WTO-Mitglied bezeichnet, was juristisch jedoch nicht korrekt ist. Verhandlungsführer ist der Kommissar für den Außenhandel. Allerdings lassen es sich die Länder nicht nehmen, jeweils eigene Diplomaten zu Verhandlungen zu entsenden. Beschlüsse werden bei der WTO üblicherweise im Konsens gefasst. Bei einer Mehrheitsentscheidung übt die EG das Stimmrecht für alle ihre Mitglieder aus, die auch Mitglied der WTO sind. Da dies für alle EG-Mitglieder gilt hat die EG 25 Stimmen. Die Stimme der EG als selbständiges WTO-Mitglied entfällt in diesem Fall.

Entwicklungsländer

Etwa zwei Drittel der WTO-Mitglieder sind Entwicklungsländer. Für sie gelten teilweise gesonderte Vorschriften (z.B. GATT Teil IV zu Handel und Entwicklung) und sie erhalten bei manchen Fragen die Unterstützung des WTO-Sekretariats. Es gibt keine Definition für den Status als Entwicklungsland im WTO-Recht. Die Kategorisierung beruht daher auf einer Erklärung des Staates, die aber von anderen Staaten angezweifelt werden kann. Bei neuen Mitgliedern wird der zukünftige Status während der Beitrittsverhandlungen geklärt. 32 Mitglieder der WTO gelten nach Definition der UNO als Least Developed Countries (am wenigsten entwickelte Länder), deren Status nicht aberkannt werden kann.

Die verschiedenen Entwicklungsländer haben häufig sehr unterschiedliche Probleme oder Interessen. Es existieren mittlerweile jedoch verschiedene informelle, sich zum Teil überschneidende Zusammenschlüsse von Entwicklungsländern in der WTO. So zum Beispiel die G90, eine Koalition der Afrikanischen Union (AU), der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP) und der LDC. Die in letzter Zeit wohl bedeutendste Allianz ist die vor der WTO-Ministerkonferenz in Cancún in Mexiko (September 2003) aus der Taufe gehobene Gruppe der Zwanzig, unter der Führung der wirtschaftlich stärksten Entwicklungsländer China, Indien, Brasilien und Südafrika.

Viele Kritiker der WTO bezweifeln, dass die eingeräumten Sonderrechte ausreichend sind, um Nachteile der Entwicklungsländer gegenüber den Industrieländern auszugleichen. Beispielsweise bietet die WTO zwar Fortbildungsprogramme für die Mitarbeiter von Entwicklungsländern an, aber manche Länder sind nicht einmal in der Lage, genügend Delegierte zu bezahlen, um an allen Verhandlungen teilzunehmen.

Bündnisse

Es gibt verschiedene politische oder (regionale) wirtschaftliche Bündnisse zwischen den WTO-Mitgliedern, die zum Teil lang anhaltend, zum Teil auch kurzfristig oder mit wechselnden Mitgliedern sind. Innerhalb eines Wirtschaftsraumes wie der EU, NAFTA, ASEAN oder Mercosur gelten Sonderregeln für das Meistbegünstigungsprinzip.

Die sogenannte Cairns Group ist ein politisches Bündnis und tritt für Liberalisierungen im Agrarsektor ein. Hierzu zählen 17 Länder aus vier Kontinenten, die unterschiedlich weit entwickelt sind.

Die vier großen Wirtschaftsmächte (EU, Japan, Kanada, USA) werden als "The Quad" oder "Quadrilaterals" bezeichnet.

Nahezu universelle Organisation

Die WTO-Mitglieder erwirtschaften mehr als 90% des Welthandelsvolumens. Wesentliche Nicht-Mitglieder sind Russland und andere ehemalige Staaten der Sowjetunion und mehrere Staaten des Nahen Ostens. Zur Zeit gibt es 33 Regierungen mit Beobachterstatus, die (mit Ausnahme des Vatikans) innerhalb von fünf Jahren Beitrittsverhandlungen beginnen müssen. Der Beitritt ist in Art. XII des WTO-Übereinkommens geregelt. Beim Beitritt oder nach bestimmten Übergangsfristen müssen die Bedingungen der einzelnen WTO-Abkommen erfüllt sein. Die Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

Struktur der WTO


Es gibt drei Hauptorgane der WTO:
  • die Ministerkonferenz als höchstes Organ, die mindestens alle zwei Jahre zusammentritt (Art. IV:1 WTO-Übk),
  • der Allgemeine Rat als ständiges Gremium aller Mitglieder (Art. IV:2 WTO-Übk),
  • das Sekretariat der WTO unter der Leitung eines Generaldirektors (Art. VI WTO-Übk).

Ministerkonferenzen

Das höchste Organ der WTO ist die Ministerkonferenz der Wirtschafts- und Handelsminister, die mindestens alle zwei Jahre tagt. Jedes Mitgliedsland hält eine Stimme. Obwohl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, wird grundsätzlich per Konsens entschieden. Abgestimmt wird jedoch etwa über Auslegungen oder Abänderungen von Übereinkommen oder Befreiungen einzelner Mitglieder von Verpflichtungen (Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit der Mitglieder, je nach Gegenstand).

Bei der dritten Ministerkonferenz in Seattle 1999 scheiterten die Verhandlungen, auch kam es zu massiven Protesten und Demonstrationen von Globalisierungskritikern.

Seit der Ministerkonferenz der WTO in Doha/Katar (2001) läuft derzeit eine neue Welthandelsrunde (die so genannte „Doha Development Agenda“), die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden sollte. Zuletzt scheiterte im September 2003 in Cancún/Mexiko die 5. WTO-Ministerkonferenz am Widerstand zahlreicher Entwicklungsländer (G21) gegen die Agenda des 'Nordens' (der EU und der USA). Vor Ort stark vertreten waren auch globalisierungskritische Gruppen und nichtstaatliche Organisationen (NGO). Im Februar 2004 wurden die Verhandlungen auf Beamtenebene wieder aufgenommen und führten zu einer ersten Einigung am 31. Juli 2004, ein Agrar-Rahmenabkommen wurde geschlossen, das jedoch noch zu spezifizieren ist, weshalb bisher nicht klar ist, ob es als Erfolg für Entwicklungsländer, Industrieländer oder die WTO angesehen werden kann.

Die Ministerkonferenz vom 13. bis 18. Dezember 2005 in Hongkong/China endete mit einem Kompromissvorschlag. Agrarexportstützungen sollen demnach in den entwickelten Ländern (v.a. EU, USA, Kanada) bis 2013 abgebaut werden (für Baumwolle bereits bis Ende 2006). Dieser Abbau wurde aber bereits zuvor von der EU beschlossen und diente so als Nebelkerze. Die industriell am wenigsten entwickelten Staaten sollen für 97 % ihrer Produkte bis 2008 einen weitgehend zoll- und quotenfreien Zugang zum Weltmarkt erhalten. Ausgenommen sind, auf Bestreben der USA, Textilprodukte. Das folgende Ministertreffen in Genf begann am 29. Juni 2006 und wurde am 1. Juli ergebnislos abgebrochen. Haupstreitpunkt zwischen EU und USA einerseits und den in der Gruppe der Zwanzig vertretenen Schwellenländern unter Führung Brasiliens und Indiens anderseits war erneut der Agrarmarkt. Vertreter der USA waren zu keinen weiteren Zugeständnissen zum Abbau von Agrarsubventionen bereit, was eine der zentralen Forderungen der Länder der Gruppe der Zwanzig war.

Allgemeiner Rat, Streitschlichtungsgremium und Gremium für die Überprüfung der Handelspolitik

Die laufenden Geschäfte der Ministerkonferenz werden von drei Organen geregelt: dem Allgemeinen Rat (General Council), dem Streitschlichtungsgremium (Dispute Settlement Body, Art. IV:3 WTO-Übk) und dem Gremium für die Überprüfung der Handelspolitik (Trade Policy Review Body TPRB, Art. IV:4 WTO-Übk).

1. Der Allgemeine Rat - ist der höchste Entscheidungsträger der WTO in Genf. Er trifft sich regelmäßig zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz, um die Aufgaben der WTO und zusätzlich eigene, ihm selbst übertragene Zuständigkeiten, wahrzunehmen. Seine Repräsentanten kommen aus allen Mitgliedsländern und sind im Allgemeinen Botschafter oder Personen in ähnlichen Positionen. Der Unterschied zu der Ministerkonferenz ist nicht die Zusammensetzung, sondern der Rang der Delegierten.

2. Das Streitschlichtungsgremium - Wie der Allgemeine Rat besteht das Streitschlichtungsgremium aus Vertretern aller Mitgliedsstaaten. Seine Aufgabe ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten zu klären, wenn in bilateralen Gesprächen keine Einigung erzielt werden konnte. In einem solchen Fall stellt ein Expertengremium fest, ob die angeklagte Partei tatsächlich WTO Regeln verletzt und damit den Handelsinteressen der Klägerpartei schadet. Die Entscheidungen des Gremiums sind bindend. Wenn eine Regel als handelsschädigend eingestuft wird und sie nicht geändert wird, kann die geschädigte Partei Sanktionen gegen die beklagte Partei verhängen oder Entschädigung verlangen.

3. Das Gremium für die Überprüfung der Handelspolitik - Der Allgemeine Rat trifft sich auch als Gremium für die Überprüfung der Handelspolitik. Dieses Organ ist ebenfalls offen für alle WTO Mitglieder. Seine Aufgabe ist es, die Handelspolitiken der Mitglieder nach einem festgelegten Verfahren regelmäßig zu überprüfen. Zu diesen Zwecken kann jeweils ein anderer Vorsitzender benannt und andere Verfahrensregeln festgelegt werden. Die Häufigkeit der Überprüfungen der einzelnen Staaten hängt von ihrem Anteil am Welthandel ab.

Unter Leitung des Allgemeinen Rates sind weitere Räte tätig (Art. IV:5 WTO-Übk). Insbesondere sind dies:

  • Rat für den Handel mit Waren (GATT-Rat)
  • Rat für Handel mit Dienstleistungen (GATS-Rat)
  • Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Rat für TRIPS)

Sie überwachen die Einhaltung und Wirkungsweise der einzelnen WTO Abkommen. Den Räten sind thematisch arbeitende Ausschüsse untergeordnet.

Sekretariat und Generaldirektoren

Das Sekretariat der WTO mit seinem ständigen Sitz in Genf hat derzeit 630 reguläre Mitarbeiter, darunter den Generaldirektor als Vorsitzenden. Das Sekretariat führt die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rats durch und erstattet regelmäßig der Ministerkonferenz und dem Rat über die laufenden Geschäfte der WTO Bericht. Es hat selbst keine Entscheidungsbefugnis, dies ist den Mitgliedern der WTO vorbehalten. Die Hauptaufgaben des Sekretariats sind:

  • Die technische und professionelle Unterstützung von Komitees und Räten
  • Die technische Unterstützung der Entwicklungsländer
  • Die Beobachtung und Analyse der Entwicklungen des Welthandels
  • Die Bereitstellung von Informationen für Medien und Öffentlichkeit
  • Die rechtliche Unterstützung bei Streitschlichtungsprozessen
  • Die Beratung von Regierungen, die WTO Mitglieder werden wollen

Die Generaldirektoren (1995-2005):

Prinzipien


Alle WTO-Mitglieder haben sich zur Einhaltung einiger Grundregeln bei der Ausgestaltung ihrer Außenhandelsbeziehungen verpflichtet:

  • Meistbegünstigung (Nichtdiskriminierung): Handelsvorteile, die ein WTO-Mitgliedsland einem anderen Land gewährt, muss es allen anderen WTO-Mitgliedsländern auch gewähren (Artikel 1 GATT).
  • Inländerbehandlung: Ausländische Waren sowie deren Anbieter dürfen nicht schlechter behandelt werden als inländische; für Dienstleistungen gilt dies nur, sofern die Staaten den Markt für einen Dienstleistungssektor geöffnet haben (Artikel 3 GATT).
  • Transparenz: Regelungen und Beschränkungen des Außenhandels müssen veröffentlicht werden (Artikel 10 GATT).
  • Verbot der Verschärfung. Die Verschärfung von Handelshemmnissen ist unzulässig.
  • Liberalisierung: Abbau von Handelshemmnissen wie Zölle, bestimmte Kontigente und bürokratischen Hürden.
    • Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen. Heimische Produzenten dürfen durch Zölle geschützt werden, aber nicht durch Importquoten oder völligen Ausschluss von Importen (Artikel 11 GATT).

Mit Gründung der WTO und ihrer Vorgängerorganisation geriet das Prinzip der Reziprozität immer mehr in den Hintergrund, nach dem Vorteile auf Gegenseitigkeit gewährt werden.

Rechtliche Aspekte


Die WTO ist ein Instrument, um den weltweiten Handel mit Waren und Dienstleistungen auch in bisher geschützten Bereichen voranzutreiben. Bei Handelsstreitigkeiten kann ein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement Body, DSB) innerhalb der WTO angestrengt werden. Mit dem Streitbeilegungsverfahren verfügt die WTO als einzige weltweite internationale Organisation über einen effizienten, internen Durchsetzungsmechanismus. Jährlich werden zwischen 20 und 40 Fälle vor den DSB gebracht; von 1995 – 2004 insgesamt 305 Fälle. Prominentester Fall war bislang der Stahlstreit zwischen den USA und der EG.

Die WTO-Prinzipien könnten durch GATS auch auf die hoheitliche Verwaltung eines Staates Einfluss nehmen: Staatliche Maßnahmen der Daseinsvorsorge können nun nicht mehr nur als reine Verwaltungsangelegenheit betrachtet werden, sondern Regulation in diesem Bereich können den Dienstleistungskonzernen als mögliches Handelshemmnis erscheinen und somit sind nationale Gesetze vor dem WTO-Schiedsgericht klagbar.

Die WTO-Abkommen berühren nationales und europäisches Recht. Zwar ist das Welthandelsrecht der WTO nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in der EG grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, dennoch hat sich die Europäische Union durch den Beitritt zur WTO verpflichtet, die "Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (Streitbeilegungsverfahren) anzuerkennen". (Quelle: * Kapitel Exkurs: EU-Gesetzgebung und Rechtswirkung (Gemeinschaftsrecht) )

Kritik


Es wird kritisiert, dass die WTO nur ihre eigenen Regeln kenne und Menschenrechte, Arbeitsnormen, Sozialstandards usw. unbeachtet blieben. Weiter wird bemängelt, dass eine Regulierung von einmal liberalisierten Bereichen nicht vorgesehen ist, und dass die WTO trotz ihrer Bedeutung weder von einem Parlament kontrolliert wird, noch einer UNO-Organisation unterstellt ist und somit keine demokratische Legitimation besitze. Dem ist entgegen zu halten, dass zur WTO, soweit es sich um demokratische Staaten handelt, durchaus demokratisch legitimierte Minister entsandt werden. Die UNO besitzt soweit nicht mehr demokratische Legitimation.

Kritisch betrachtet werden muss ebenfalls das Prinzip, im Falle von Dumping Strafzölle zu erheben, da dies dem eigentlichen Ziel der Handelsliberalisierung entgegen wirkt.

Auch nach dem letzten WTO-Gipfel in Hongkong wird kritisiert, dass die Industrienationen wie z.B. die EU und USA weiterhin Protektionismus betreiben, beispielsweise in Form ihrer Agrarsubventionen, welches tarifäre Handelshemmnisse darstellen. Die Agrarsubventionen der EU überragen die von ihnen geleistete Entwicklungshilfe um das siebenfache, der zugefügte Schaden an die Entwicklungsländer ist also um ein Vielfaches größer als die Hilfe. Doch hat man sich nunmehr geeinigt bis 2013 diese Exportsubventionen zu Gunsten der Entwicklungsländer einzustellen. Die generelle Kritik ist, dass es die WTO bzw. das GATT-Abkommen nicht geschafft haben für weltweiten Freihandel zu sorgen, es herrschen nach wie vor asymmetrische Handelsbeziehungen zwischen den Industrienationen und den Entwicklungsländern, einige Kritiker behaupten gar diese haben sich nunmehr verschärft anstatt verbessert. Einige globalisierungskritische NGOs verpönen nicht die Idee des Freihandels, sondern den gegenwärtigen ungerechten Freihandel, der Entwicklungsländern Liberalisierung vorschreibt, (auch als Folge von Strukturanpassungsprogrammen), während die Industrienationen ihre eigenen Volkswirtschaften durch Protektionismus schützen und fördern, und dagegen nicht effektiv vorgegangen wird. Andere NGOs kritisieren generell die Vorstellung, dass alles und jedes zur Ware gemacht wird und das der Kapitalismus dazu tendiert, sich alles und jede/n untertan zu machen. Als Lösung plädieren sie für eine Regionalisierung zur Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und eine weltweite Kooperation und Vernetzung ohne Geld, Waffengewalt und Staat. Denn sie gehen nicht davon aus, dass dies eine Utopie sei, sondern dass im Gegenteil die Idee, die Welt könne weiterhin so eingerichtet sein wie heute, unrealistisch und menschenfeindlich ist.

Literatur


  • Meinhard Hilf, Stefan Oeter (Hrsg.): WTO-Recht - Rechtsordnung des Welthandels, Nomos: Baden-Baden, 2005, ISBN 3-8329-1085-9
  • Stoll/Schorkopf, WTO - Welthandelsordnung und Welthandelsrecht, 2002
  • Simons, Industriepolitik, 1997, S. 49-77
  • Timm Ebner: Streitbeilegung im Welthandelsrecht - Maßnahmen zur Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten, Mohr Siebeck: Tübingen, 2005, ISBN 3-16-148731-1
  • Evangelischer Entwicklungsdienst (EED) (Hrsg.): Verraten und Verkauft? Entwicklungsländer in der WTO. Bonn. 2005
  • Christiane A. Flemisch : Umfang der Berechtigungen und Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit, dargestellt am Beispiel des WTO-Übereinkommens, Peter Lang Verlag: Frankfurt am Main u. a. 2002, ISBN: 3-631-39689-9
  • Die Welthandelsorganisation: eine selektive Bibliographie, herausgegeben von Hugo H.R. van Hamel.

Siehe auch


Weblinks


UN-Sonderorganisation | Internationale Wirtschaftsorganisation

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