Weimar Constitution.jpg Die Weimarer Verfassung (auch Weimarer Reichsverfassung, WRV) war die Verfassung der Weimarer Republik und somit die erste praktizierte demokratische Verfassung Deutschlands. Sie begründete eine parlamentarisch-demokratische und föderative Republik.
Einige Artikel der Weimarer Verfassung sind bis heute Bestandteil des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Die Paulskirchenverfassung sah die Schaffung einer Erbmonarchie mit konstitutionellen Zügen vor. Zu diesem Zweck trug die Kaiserdeputation dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die deutsche Kaiserkrone an. Dieser berief sich auf das Gottesgnadentum und lehnte ab. Damit scheiterte die Verfassung des Paulskirchenparlaments, an ihrem Inhalt orientierten sich aber die folgenden Verfassungen in Deutschland.
Am 16. April 1871 trat die sogenannte Bismarcksche Reichsverfassung als Verfassung des neugegründeten Deutschen Reiches in Kraft. Sie ging aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1866 hervor. Die von Otto von Bismarck geprägte Verfassung besaß keinen Grundrechtsteil, sondern beschränkte sich auf Bestimmungen für die Zuständigkeiten der einzelnen staatlichen Organe. Sie sah außerdem weiterhin die Monarchie als Staatsform vor. Die Bismarcksche Reichsverfassung wurde erst durch das Inkrafttreten der Weimarer Verfassung 1919 abgelöst.
Am 19. Januar 1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Es waren die ersten demokratischen Wahlen in Deutschland, Frauen besaßen sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht. Die Sitze wurden nach dem Verhältniswahlrecht verteilt. Die SPD war die stärkste Fraktion und bildete mit dem Zentrum und der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) die so genannte Weimarer Koalition.
Am 6. Februar 1919 trat die Nationalversammlung das erste Mal in Weimar zusammen. Berlin war nicht der Tagungsort, weil dort Unruhen die Unabhängigkeit und Sicherheit der Abgeordneten gefährdeten. Die Wahl Weimars war wohl auch als Zeichen für die Anknüpfung an die Humanitätsideale der Weimarer Klassik gemeint, hatte aber vor allem militärische Gründe - das zuerst angedachte Erfurt wäre im Angriffsfall schlechter zu verteidigen gewesen.
Am ersten Entwurf für eine Verfassung war der spätere Reichsinnenminister Hugo Preuß maßgeblich beteiligt. Da fast alle politischen Elemente der Kaiserzeit wie zum Beispiel der Bundesrat, die in der Reichsverfassung von 1871 festgeschrieben waren, wegfielen oder bedeutungslos wurden, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die Anhänger der Monarchie waren, und denen, welche die Republik befürworteten. Am 31. Juli 1919 beschloss die Nationalversammlung die Verfassung in ihrer endgültigen Form mit 262 zu 75 Stimmen; dabei waren 84 Abgeordnete abwesend. Am 11. August 1919 unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert die Weimarer Verfassung. Sie trat mit ihrer Verkündung in Kraft. Der 11. August wurde zum Nationalfeiertag der Weimarer Republik, weil er an die "Geburtsstunde der Demokratie in Deutschland" erinnern sollte.
Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den von diesem vorgeschlagenen Ministern, die vom Reichspräsidenten ernannt (Art. 52 und 53), nicht vom Reichstag gewählt werden. Sowohl der Reichskanzler, als auch seine Minister müssen zurücktreten, wenn der Reichstag ihnen das Vertrauen entzieht (Art. 54).
Der Parlamentarismus war dadurch gegeben, dass der Reichstag der Regierung das Vertrauen aussprechen und auch wieder entziehen konnte. Dazu kam die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in der Weimarer Republik.
Der erste Teil der Verfassung widmete sich dem Staatsaufbau. Der erste Artikel der Weimarer Verfassung sagte aus, dass das Deutsche Reich eine Republik sei und dass alle Macht vom Volk ausgehe. Wahlberechtigt waren alle Bürger, die mindestens 20 Jahre alt waren. Jede Herrschaftsform musste vom Volk durch eine Wahl gebilligt werden.
Das wichtigste Organ war der vom Volk gewählte Reichstag, welcher die Gesetzgebung (legislative Gewalt) ausübte und die Reichsregierung überprüfte. Der Reichstag wurde auf vier Jahre gewählt. Es wurde das Prinzip der Verhältniswahl angewandt, das heißt die Zusammensetzung des Parlaments entsprach genau dem Wahlergebnis.
Die Reichsregierung bestand aus dem Reichskanzler und den Reichsministern, welche zum Regieren das Vertrauen des Reichstags benötigten. Sie war die Exekutive (ausführende Gewalt). Der Reichskanzler bestimmte die Denkrichtung der Politik und war für Außen-, Verteidigungs- und Finanzpolitik verantwortlich.
Als weiteres Verfassungsorgan wurde der Reichsrat gebildet. Er setzte sich aus den vom Volk gewählten Länderparlamenten zusammen. Der Reichsrat vertrat die Länder bei der Gesetzgebung und hat das Recht, Veto gegen die Beschlüsse des Reichstags einzulegen. Die Anzahl der Vertreter der einzelnen Länder war abhängig von der Größe des Landes.
Um die Macht des Parlaments einzuschränken, wurde das Amt des Reichspräsidenten geschaffen. Er wurde vom Volk auf sieben Jahre gewählt und war in seiner Position mit dem starken Staatsoberhaupt der konstitutionellen Monarchie vergleichbar. Er wurde zur damaligen Zeit scherzhaft als „Ersatzkaiser“ bezeichnet. Der Reichspräsident ernannte und entließ die Reichsregierung und den Reichskanzler, repräsentierte das Volk, ernannte Richter und hatte den Oberbefehl über die Reichswehr. Besonders die Artikel 25 (Auflösung des Reichstags) und 48 (Alleinregierung bei starken Unruhen im Land) zeigten sehr deutlich seine hohe Machtposition.
Zusätzlich konnte das Volk durch ein Volksbegehren Ansprüche an den Reichstag stellen und durch einen Volksentscheid Beschlüsse des Reichstags oder Reichsrates außer Kraft zu setzen.
Das Reich hatte eine bundesstaatliche Struktur: es war in Länder gegliedert.
Die judikative (Recht sprechende) Gewalt lag bei den Richtern. Höchstes Gericht war das Reichsgericht; ein Reichsverfassungsgericht gab es nicht. Es konnte jedoch ein Staatsgerichtshof eingerichtet werden, um zum Beispiel den Reichspräsidenten oder Regierungsmitglieder anklagen zu können, falls diese gegen die Verfassung verstoßen hatten.
Im Artikel 140 des Grundgesetzes wird weiterhin verfügt, dass die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie sind die sogenannten "Religionsartikel", die unter anderem die Religionsfreiheit enthalten.
Viele der Vorwürfe erweisen sich nach näherer Betrachtung als haltlos:
Verfassungsgerichtsbarkeit, Verfassungsschutz, die Möglichkeit von Parteienverboten usw. hat es bereits in der Weimarer Zeit gegeben. Das Problem aber war, dass diese Instrumente von der damaligen Politik nicht immer so angewendet wurden, wie man es sich aus freiheitlich-demokratischer Sicht wünschen würde.
Problematisch war auch z.B. die Praxis, so genannte "verfassungsdurchbrechende" Gesetze zu beschließen. Dabei durften Gesetze der Verfassung widersprechen, wenn sie von einer Zweidrittel-Mehrheit unterstützt wurden. Die vier Ermächtigungsgesetze gehören zu dieser Entwicklung. Das Grundgesetz schreibt daher vor, dass eine Verfassungsänderung in einer expliziten Änderung des Verfassungstextes bestehen muss. Dies ist aber abermals nicht so sehr der Verfassung anzulasten, sondern der Politik. Allerdings muss man auch sagen: Ohne die Flexibilität der WRV bzw. ihrer pragmatischen Anwendung hätte die Republik wahrscheinlich die ersten fünf Jahre nicht überstanden.
Die WRV erschien so erfolgreich, dass 1929 Teile davon - namentlich die Stellung des Präsidenten - von Österreich übernommen wurden.
Das Scheitern der Republik muss daher vor allem in anderen Ursachen gesehen werden, nämlich die wirtschaftlichen Probleme, die Verrohung der Menschen durch Weltkrieg und Extremismus und schließlich eben auch das Treiben des Franz von Papen.
Exekutive war die Reichsregierung. Der Kaiser ernannte die Reichsbeamten, welche, genauso wie der Reichskanzler, dem Kaiser gegenüber verpflichtet waren, und nicht dem Parlament. Das Parlament konnte die Regierung zwar kritisieren oder kontrollieren, jedoch nicht ihr Vertrauen entziehen und somit für eine neue Regierungsbildung sorgen. Der Kaiser selbst konnte das Parlament auflösen, welches somit in seiner Hand war und Gesetzesentwürfen seitens des Kaisers zustimmen musste. Das Parlament war in der Weimarer Verfassung nicht so stark vom Reichspräsidenten eingeschränkt, da es die Legislative bestimmte.
Der Reichstag wurde von Männern ab 25 Jahren auf 3 und ab 1888 auf 5 Jahre gewählt. Die Wahl war allgemein, gleich und geheim. In Preußen existierte jedoch noch das Dreiklassenwahlrecht. Der Reichstag bildete zusammen mit dem Bundesrat die Legislative. Er machte Gesetzesentwürfe, denen der Bundesrat zustimmen musste. In der Weimarer Republik wurde der Reichstag von Männer und Frauen ab 20 Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Legislative war auf den Reichspräsidenten, Reichstag, Reichsrat und das Volk aufgeteilt.
Der Bundesrat setzte sich aus den Vertretern der 25 bundesstaatlichen Regierungen zusammen. Er setze Verwaltungsvorschriften für das Reich und kontrollierte die Reichsregierung. Es gab insgesamt 58 Stimmen, wovon allein 14 für ein Veto reichten. Allein Preußen besaß 17 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich aus den Vertretern der Länderparlamente zusammen und die Stimmenanzahl war von der Größe des jeweiligen Landes abhängig.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das Deutsche Reich zu dem Zeitpunkt eine konstitutionelle Monarchie war. Die Stärke des Reichstages darf man nicht unterschätzen; wenn die Durchsetzung des parlamentarischen Regierungssystems nicht gelang, dann lag das vor allem an der Uneinigkeit der dort vertretenen Parteien. Das Fehlen der Grundrechte in der Verfassung wiederum darf nicht überschätzt werden, da die Deutschen ihre Rechte durch die Landesverfassungen oder die Rechtsprechung hatten.
Die Macht des Präsidenten wurde sehr stark eingeschränkt, zugunsten des Bundestags und des Bundeskanzlers. Heute hat der deutsche Bundespräsident vor allem eine repräsentative Funktion. Normalerweise bestätigt er mit seiner Unterschrift nur bereits getroffene Entscheidungen, z.B. vom Parlament beschlossene Gesetze.
Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Sie ist nur vom Bundestag abhängig, und nicht wie früher, vom Reichstag und dem Reichspräsidenten. Der Bundestag kann einen Kanzler nur dadurch absetzen, dass er gleichzeitig einen neuen wählt ("konstruktives Misstrauensvotum"). Dieses Verfahren sorgt für mehr Stabilität, da sich in der Weimarer Zeit politische Gruppierungen zur einer Abwahl des Kanzlers vereinen konnten, ohne jedoch einen eigenen Kandidaten vorschlagen zu müssen. In der Weimarer Republik konnte man übrigens auch den Reichsministern das Vertrauen entziehen. Heute steht und fällt die Regierung mit dem Kanzler.
Verfassungsänderungen müssen - anders als in Weimarer Zeit - jetzt explizit sein. Der Artikel 79, Absatz 3 besagt ferner, dass die Artikel 1 und 20 sowie Artikel, die die Bundesstaatlichkeit betreffen, nicht verändert werden dürfen. Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die im Artikel 20 festgeschriebene Gewaltenteilung kann nicht außer Kraft gesetzt werden.
Die Bundesländer sind durch den Bundesrat stärker in die Gesetzgebung eingebunden als früher durch den Reichsrat. Der Reichsrat besaß zwar ein Vetorecht, jedoch war dies eher schwach.
Den Oberfehl über die Armee hatte der Reichspräsident, heute der Bundesverteidigungsminister, im Verteidigungsfall der Bundeskanzler. Auch dies sollte man nicht überbewerten; so hat der österreichische Bundespräsident ebenfalls den Oberbefehl, das hat für die Verfassungspraxis aber kaum Bedeutung. Was es in einer ernsten innenpolitischen Krise bedeuten könnte, ist nicht vorhersehbar.
Das Grundgesetz spricht zwar von "Wahlen und Abstimmungen", allerdings sind Volksentscheide abgeschafft. Verzichtet wurde auf diese Partizipationsmöglichkeit, da in der Weimarer Zeit von den Kommunisten, Nationalsozialisten und anderen Parteien zur Propaganda genutzt wurde.
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