Als Weichbild wird die äußere und innere Erscheinungsform eines städtebaulichen Ensembles bezeichnet. Es kann aber auch auf die gesamte Ausdehnung eines bewohnten Gebietes angewandt werden und damit ihre Begrenzung meinen.
Zum sichtbaren Weichbild, oder, mit einem geläufigeren Wort, der Silhouette, gehören prägende Elemente wie hohe Häuser, Kirchen mit ihren Türmen oder umgebende Begrünung oder auch innerörtliche Objekte, die ein städtebauliches Ensemble, wie z.B. einen Platz, gestalten. Nach dem deutschen Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch, BauGB), soll sich ein Neubau innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung einfügen, sofern es sich um unbeplanten Innenbereich handelt (§34 BauGB), d. h. kein Bebauungsplan existiert, der die Nutzung des Grundstücks regelt. Die Gemeinde kann auch in Bebauungsplänen oder über Gestaltungssatzungen für Neubauten auch Höhenbeschränkungen festlegen, so dass z.B. kein neues Gebäude höher wird als die höchste vorhandene Begrünung bzw. ein Kirchturm und das charakteristische Weichbild nicht verändert.
Bei der Ableitung des Wortes „Weichbild“ wird allgemein vom althochdeutschen wih, gotisch weihs, altsächsisch wik, holländisch wyk und lateinisch vicus („Dorf“, nächstgrößere Einheit: oppidum („Stadt“)) ausgegangen. Die Grundform des Wortes ist dann in alt-deutschen Bezeichnungen zu finden. In Westfalen ist „Wickbileden“ für das Jahr 1142 nachgewiesen. Als „Wicbilede“ wird es erstmals urkundlich im Jahre 1170 in Leipzig erwähnt und als „Wickbolde“ findet es sich 1259 in Bremen.
Aus dem Weichbild leitet sich auch das „Weichbild-Recht“ ab, das im gleichbedeutenden Sinne mit Stadtrecht angewandt wurde. Für etliche deutschsprachige Städte bildeten die Weichbild-Bestimmungen in den Magdeburger Weistümern von 1188 die Grundlagen für ihre eigenen Verordnungen. „Weichbild“ bezeichnete damit dann auch größere Gemeinden mit stadtähnlichen Rechten (Minderstadt), war jedoch in diesem Sinne nur in einigen Regionen üblich.
Weichbild nannte man ferner bestimmte, hauptsächlich städtische Rechte und Besitzformen, so die Erbleihe (das „Weichbildgut“), dann eine Rente überhaupt („Weichbildrente“).
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