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Der Begriff Wegerecht hat mehrere Bedeutungen.

Wegerecht im Straßenverkehrsrecht


Das Wegerecht gestattet bestimmten KFZ das Recht auf „freie Bahn“ auf öffentlichem Verkehrsgrund. Das Wegerecht im engeren Sinne wird auch als Straßen- und Wegerecht bezeichnet.

Deutschland

Im deutschen Straßenverkehrsrecht ist das Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern „freie Bahn“ zu verlangen. Dies wird durch gemeinsame Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn (= Sondersignal) angezeigt. Der Wortlaut des entsprechenden Paragraphen der StVO lautet:

§ 38 StVO
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Das Wegerecht ist also eine unmittelbare verkehrsrechtliche Anordnung, die Anspruch auf sofortige Befolgung hat (Verstoß kann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden).

Andererseits gilt für Wegerechtseinsätze dennoch die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht im Straßenverkehr (zwar nicht nach § 1 StVO, sondern nach § 35 StVO Abs. 8), was jedoch einer Güterabwägung bedarf (Behinderungen und Belästigungen liegen immer vor, sind aber unschädlich, da der Einsatzgrund höherwertig ist).
Entgegen weitläufiger Meinung ist der Nutzer des Wegerechts für verursachte Schäden, welche durch die Inanspruchnahme des Wegerechts entstehen, voll verantwortlich.

Vom Wegerecht zu unterscheiden sind verkehrsrechtliche Sonderrechte, die Fahrzeugführern (ohne Sondersignale) die Überschreitung gewisser Regeln der StVO erlauben, aber keine Anordnung an andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Das Wegerecht kann unter o.g. Voraussetzungen von jedem mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattetem Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Dazu gehören Fahrzeuge der Polizei, Zoll, Feldjäger, Unfallhilfsfahrzeuge (z.B. Eisenbahn, Verkehrsbetriebe), Fahrzeuge der Stadtwerke (Gas-/ Elektrizitätswerke) und solche der Hilfsorganisationen (THW, Feuerwehr und Rettungsdienst).

Österreich

In Österreich gibt es im Straßenverkehr den Begriff Wegerecht nicht. Es gibt aber sinngemäß ähnliche Regelungen. Der Status „Einsatzfahrzeug“ wird bereits durch Blaulicht alleine erreicht, eine gleichzeitige Verwendung des Folgetonhorns ist nicht erforderlich.

Der entsprechende Paragraph der StVO lautet:

§ 26
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. *

(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

Siehe auch

Wegerecht im Sachenrecht


Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück zu nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden:

  1. durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag),
  2. durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder durch
  3. Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast.

Während die privatrechtliche Vereinbarung nur zwischen den Personen wirkt und damit gegenstandslos wird, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt, wirkt die Bestellung einer Grunddienstbarkeit als dingliches Recht, d.h. das Recht lastet auf dem Grundstück. Auch spätere Erwerber des Nachbargrundstücks dürfen also das Wegerecht nutzen. Auch spätere Eigentümer des "dienenden" Grundstücks müssen die Inanspruchnahme des Wegerechts dulden.

Solche dinglichen Wegerechte schlagen sich natürlich im Wert des Grundstücks nieder, weil sie die Verwendbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen.

Wegerecht als Teilgebiet des Öffentlichen Rechts


Das Straßen- und Wegerecht beinhaltet die Regelungen über die Träger der Straßenbaulast u.a..

Wegerecht für Nachrichtenverbindungen in fremden Netzen


In der Telekommunikation wird Anbietern gegen Entgelt eine Nutzung von Netzen bereitgestellt (Dienstbarkeit der Wege, die eine Leitung nimmt) *.

Weblinks


Siehe auch

 

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