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Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) ist gleichermaßen ein Abkommen und eine internationale Organisation, die zum Ziel hat, internationalen Handel soweit zu kontrollieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Konventionstext der CITES wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung in Washington, D.C., am 3. März 1973 auch Washingtoner Artenschutzabkommen genannt, wurde aber seitdem am 22. Juni 1979 in Bonn und am 30. April 1983 in Gaborone (Botswana) überarbeitet.

Geschichte


Es trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Das erste Land aus der EG, das das Abkommen ratifizierte, war 1976 die Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen gilt inzwischen für 164 Staaten. Für die Europäische Gemeinschaft bestehen wegen des Binnenmarktes verschärfte Richtlinien zur Durchsetzung des Abkommens.

Das internationale Abkommen regelt den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie den aus ihnen produzierten Erzeugnissen. Dem Abkommen sind drei Listen der vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten beigelegt.

Regelungsgehalt


Schemel Elefantenfuß Zollmuseum Hamburg.jpg Hamburg]] Das Übereinkommen verbietet unter anderem den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhr wird unter eine scharfe Kontrolle gestellt. Auch der Handel mit präparierten ("ausgestopften") Tieren wird untersagt. Das Übereinkommen gilt ebenso für Produkte geschützter Tiere wie Elfenbein, Kaviar, Schildpatt.

Sicherstellungen


Die Sicherstellungen erfolgen in der Regel durch den Zoll (in Deutschland durch die Bundeszollverwaltung). Hauptbeschlagnahmegut sind bei Pflanzen Kakteen und Orchideen, bei Tieren Schnecken, Muscheln, Reptilien und Korallen.

Vollzug


Der Vollzug des Abkommens erfolgt in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz, in Österreich durch das Umweltministerium (genaue Bezeichnung derzeit Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und in der Schweiz durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

Anhänge


Das Abkommen enthält drei Anhänge:
  • Anhang I: Er listet die unmittelbar bedrohten Arten auf und verbietet den Handel mit diesen.
  • Anhang II: Hier sind überall schutzbedürftige Arten aufgeführt; es sind Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig.
  • Anhang III: Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten.

Siehe auch


IUCN, Liste internationaler Umweltabkommen

Weblinks


Vereinte Nationen | Umweltrecht | Zoll | 1973

Úmluva o mezinárodním obchodu s ohroženými druhy volně žijících živočichů a rostlin | Washington-konventionen | Convention on the International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Fauna | Vaŝingtona Specioprotekta Kontrakto | CITES | Convention sur le commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction | CITES | ワシントン条約 | CITES | CITES | Convencion sul comèrci internacional de las espècias de fauna e de flòra salvatjas menaçadas d'escantiment | CITES | CITES | CITES | CITES | Convention on the International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Fauna | 瀕臨絕種野生動植物國際貿易公約 | Kiông-beh-khu̍t-chéng Iá-seng Tōng-si̍t-bu̍t Kok-chè Bō·-e̍k Kong-iok

 

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