Wartezeit ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht, genauer gesagt wird der Begriff in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet.
Sie ist zu differenzieren von der Wartezeit im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG).
Auf die Wartezeiten von fünf, 15 und 20 Jahren werden Beitrags- (Pflichtbeitragszeiten z.B. bei Beschäftigung, Bezug von Entgeltersatzleistungen) und Ersatzzeiten (z.B. politische Haft in der DDR) sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich (sog. zusätzliche Wartezeitmonate) angerechnet. Auch Zeiten der Kindererziehung und Zeiten freiwilliger Beitragszahlung zählen zu den Beitragszeiten.
Beträgt die Wartezeit 35 Jahre, werden zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten (bei Erwerbsminderungsrenten ist die Zurechnungszeit die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres) berücksichtigt. Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten, z.B. Zeiten der Schulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr sowie Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten ohne Beitragszahlungen. Als Berücksichtigungszeit werden z.B. Zeiten der Kindererziehung bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr anerkannt.
Gesetzlich Rentenversicherte erhalten bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Auskunft, ob sie bestimmte Wartezeiten erfüllen.
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