Wappensatzungen werden von deutschen Gemeinden und Landkreisen erlassen mit dem Ziel, die Darstellung, Verwendung und Führung der kommunalen Wappen (amtlichen Wappen) zu regeln.
Gemeinden besitzen keine originäre Rechtsetzungsbefugnis. Sie bedienen sich im Rahmen der grundrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz des Instruments der Satzung im Sinne eines abgeleiteten Rechts.
Die Gemeindeordnungen der Länder enthalten jeweils entsprechende Ermächtigungsgrundlagen. So lautet beispielsweise § 5 Abs. (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO): Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Regelungen in den anderen Bundesländern sind vergleichbar.
Die Gemeinden können keine Regelungen treffen, die sich über den räumlichen Geltungsbereich ihrer Satzung (also das Gemeindegebiet) hinaus erstrecken oder gar über den Geltungsbereich der Gemeindeordnung als Ermächtigungsgrundlage. Der Gesetzestext ist auch in anderer Hinsicht eindeutig: Die Regelungen des BGB, UrhG usw. sind durch gemeindliche Satzung weder auszuhöhlen noch einzuschränken, sondern im Sinne der Gemeindeordnung eine abschließende gesetzliche Regelung, die der Gemeinde keinen Gestaltungsspielraum lassen.
Betroffen von kommunalen Wappensatzungen sind in der Regel zwei Rechtsbereiche: Das Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz) und das Namensrecht (§ 12 BGB und die Regelung zur Namens-, Wappen- und Siegelführung der jeweiligen Gemeindeordnung). Eine ganze Reihe von Gemeinden hat eine Wappensatzung erlassen. In der Regel wiederholen diese Satzungen in weiten Teilen lediglich den Inhalt der Gesetze. So weit sind die Wappensatzungen zulässig, aber überflüssig. Stehen sie den gesetzlichen Regelungen entgegen, sind sie unwirksam.
Im Rahmen ihrer vom Entwerfer des Wappens (Heraldiker) erworbenen umfassenden Nutzungsrechte, so denn die Vertragspartner diese vereinbart haben bzw. eine konkludente Regelung nachzuweisen ist, kann die Gemeinde selbstverständlich in einer Wappensatzung auf einen Teil ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte verzichten.
In den Gemeinden ist oftmals das erforderliche Wissen hinsichtlich des Urheberrechts am eigenen Wappen nicht vorhanden. Vielfach fehlt es schon an Informationen, woher das eigene Wappenbild der Gemeinde stammt. Oft war die Basis ein Symbol, das bereits in mittelalterlichen Urkunden als Siegel verwendet und später lediglich nachgezeichnet wurde. Teilweise wurden Wappen als Vorlage der heraldischen Reinzeichnung verwendet, deren Urheberrechte bereits abgelaufen waren. Oder es haben die an der gemeinfrei gewordenen Vorlage vorgenommenen Änderungen die nötige urheberrechtliche Schöpfungshöhe für ein eigenständiges Werk nicht erreicht.
Grundsätzlich sind Wappen als amtliches Werk gemäß § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. (siehe Amtliches Wappen).
Zweifelhaft sind Inhalte von Wappensatzungen, die das Führen des Wappens regeln, da sich diese Regelungen bereits aus § 12 BGB (etwa i. V. m. § 14 HGO) ergeben (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; 120, 103, 106 - Columbus; MünchKommBGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 51, 68; BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 19. Mai 1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 = WRP 1976, 609 - Kyffhäuser). Demnach sind auch Stadtwappen grundsätzlich geschützt (so schon RGZ 71, 262, 264 f. - Aachener Stadtwappen). Die Regelungen der Satzung können im Rahmen höherrangigen Rechts lediglich Selbstbeschränkungen der Gemeinde im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein, um einer willkürlichen Handhabung durch die Verwaltung vorzubeugen.
Bei der Reichweite des Namensschutzes von Hoheitsträgern ist zu beachten, dass die Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht) dem in seinem Namensrecht betroffenen Hoheitsträger verschlossen bleiben. Die Gemeinden sind daher auf den bürgerlich-rechtlichen Namensschutz entsprechend § 12 BGB angewiesen (vgl. LG Karlsruhe 1998 - 10 O 286/98; Bücking in NJW 1997, 1886, 1888 unter II.3. a)).
Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens etwa im Zusammenhang mit dem Titel eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht des Wappeninhabers unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung (vgl. dazu BGHZ 119, 237, 245) verletzen. Durch den Abdruck des Gemeindewappens kann der Eindruck entstehen, das Anzeigenblatt sei das amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde. Gegen das unberechtigte Führen des Wappens kann sich die Gemeinde rechtlich zur Wehr setzen. Einer Wappensatzung bedarf es zur Abwehr des unberechtigten Führens jedoch nicht.
Ansätze von Gemeinden, die Nutzung von Wappen für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke von einer Genehmigung abhängig zu machen, sind rechtswidrig, da sie ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, die freie Berichterstattung und die (historische) Forschung (Art. 5 GG) eingreifen. Eine Regelung in kommunalen Wappensatzungen zu einem Genehmigungvorbehalt illustrierender, zitierender oder rein abbildender Verwendung des Stadtwappen sind wegen des Grundrechtseingriffs unwirksam und bedürfen keiner Beachtung.
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