Das Wappen Baden-Württembergs existiert in zwei verschiedenen Ausführungen und wurde am 3. Mai 1954 durch das Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg bestimmt. Seine Verwendung wird zudem durch die Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954 geregelt. Die Ausführung des Wappens stammt von dem Grafiker Fritz Meinhard. Die im November 1953 verkündete Verfassung des Landes Baden-Württemberg bestimmt nur die Landesfarben Schwarz-Gold, nicht das Wappen.
Baden und Württemberg finden sich auch unter den sechs kleineren Wappenschilden wieder, die auf dem großen Schild stehen. Sie stehen, etwas erhöht gegenüber den anderen vier, in der Mitte, rechts der badische rote Schrägbalken auf Gold, links die württembergischen drei schwarzen Hirschstangen auf Gold. Ganz rechts befindet sich das Wappen Frankens, der Fränkische Rechen, der die fränkischen Gebiete im Nordosten des Landes repräsentiert. Ihm folgt das silbern-schwarz gevierte Wappen Hohenzollerns, der Hohenzollernschild, der für den ehemaligen preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen (Hohenzollernsche Lande) steht. Nach den beiden erhöhten Wappen Badens und Württembergs folgt der rot gekrönte goldene Löwe in Schwarz der Kurpfalz, der für die an Baden-Württemberg gekommenen ehemals kurpfälzischen Gebiete um Mannheim und Heidelberg steht. Den Abschluss macht das Wappen Österreichs, der rot-silbern-rote Bindenschild, der die großen ehemals vorderösterreichischen Gebiete im Süden des Landes repräsentiert.
Das große Landeswappen wird nur von bestimmten Behörden und Institutionen des Landes geführt. Laut Paragraph 1 der o.g. Verordnung sind dies: die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund und in europäischen Angelegenheiten, der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes, der Rechnungshof und die Regierungspräsidien.
Das kleine Landeswappen wird geführt von allen Landesbehörden und -institutionen, die nicht das große Landeswappen führen, sowie von den Notaren (die in Baden-Württemberg Amtsnotare sind).
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