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Die Waldinteressentenschaft ist eine Form der Waldbewirtschaftung. Der gemeinsame Waldbesitz eines Dorfes und wurde ursprünglich nach Anzahl der Feuerstellen ("Räuche" = Häuser) vom entsprechenden Grafen den Dorfbewohnern übereignet. So erhielten z. B. 16 Feuerstellen 16 Anteile. Später wurden Anteile durch Erbschaft auch geteilt, sodass Bruchteile von Anteilen entstanden. In manchen Dörfern gibt es jedoch nur ganze Anteile. Die Anzahl liegt meist zwischen 13 und 43 Anteilen. Die Anteilsinhaber werden Waldberechtigte genannt.

Der Waldbesitz darf nur gemeinsam bewirtschaftet werden und ist im Grundbuch verankert. Gebräuchlich ausschliesslich im südlichen Teil des Landkreises Altenkirchen, in nordöstlichen Teilen des Landkreises wird der Wald per Hauberg bewirtschaftet.

Bei den Waldberechtigten handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von BGB. Die Waldinteressentenschaft ist zwar kein Verein, allerdings ist sie trotzdem analog zu Abs. 2 ZPO passiv parteifähig, kann also verklagt werden (BGHZ 25, 311).

Synonyme


Waldinteressent, Anteilsinhaber, Anteilseigner, Waldberechtigter - Interessentenforst, Waldgenossenschaft, Waldwirtschaftsgenossenschaft, Waldschutzgenossenschaft

siehe auch: Markwald

Literatur


Forstwirtschaft

 

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