Eine Waisenrente ist eine Dauerzahlung der gesetzlichen Sozialversicherung (Rentenversicherung, Unfallversicherung) oder im Versorgungsrecht (nach den § ff. Bundesversorgungsgesetz), die im Falle des Todes des Rentenberechtigten an dessen Kinder – und unter Umständen auch an andere Angehörige – gezahlt wird). Sie dient dem Ausgleich der nicht mehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen. Ist nur ein Elternteil verstorben, spricht man von einer Halbweisenrente, sind beide Elternteile verstorben, von einer Vollwaisenrente.
Der Kinderbegriff ist für die Rentenversicherung ( Sozialgesetzbuch VI) und Unfallversicherung ( Sozialgesetzbuch VII) sowie bei der Altershilfe für Landwirte identisch. Kinder und damit waisenrentenberechtigt sind leibliche Kinder (bei außerehelich geborenen Kindern jedoch seitens des Vaters nur bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung) sowie adoptierte Kinder.
Ihnen gleichgestellt sind die Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie die Enkelkinder und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ ff.) und nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) sind Enkel und Geschwister abweichend von der obigen Regelung nicht waisenrentenberechtigt. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte, sind aber erfasst, ebenso Pflegekinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz, die der Verstorbene wenigstens seit einem vor der Schädigung oder vor der Anerkennung der Folgen der Schädigung liegenden Zeitpunkt oder bei seinem Tode seit mindestens einem Jahr unentgeltlich unterhalten hat.
Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gezahlt. Darüber hinaus wird sie längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, das sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder das körperlich oder geistig behindert ist. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch Wehrdienst oder Zivildienst wird die Berechtigungsdauer um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Bei einer Schulausbildung ist Voraussetzung, dass sie Zeit- und Arbeitskraft der Waise ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt.
Wenn die volljährige Waise wie eine vollwertige Arbeitskraft entlohnt wird, besteht kein Anspruch auf Waisenrente mehr. Auch werden bei W. an über 18-jährige Waisen seit der Rentenreform 2001 Vermögenseinkünfte oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet.
Der Waisenrentenanspruch wird durch eine Eheschließung nach dem 18. Lebensjahr nicht ausgeschlossen. Sie erlischt auch nicht mit der Adoption des Waisenrentenberechtigten ( des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die Höhe der Waisenrente ist von der Höhe der Rentenansprüche des Verstorbenen abhängig (für Unfallversicherung geregelt in Sozialgesetzbuch VII).
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