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Eine Wahlliste enthält die Kandidaten eines gemeinsamen Wahlvorschlags in einer bestimmten Reihenfolge. Die bei einer Listenwahl auf einen bestimmten Wahlvorschlag entfallenden Stimmenanteile bestimmen die Anzahl der Kandidaten auf der Liste, die als gewählt gelten. Daher bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste entscheidend über ihre Wahlchancen mit.

Der Begriff offene Liste stammt aus dem Wahlrecht und bezeichnet die Art der Wahlliste einer Partei. Da die Parteien nicht gezwungen sind, für eine Wahl nur Parteimitglieder zu nominieren, können in offene Listen auch Parteilose und Mitglieder anderer Parteien oder Wählervereinigungen nominiert werden. Ein Beispiel für offene Listen im Sinne der Art der Wahlliste ist die 2005 für die nächste Bundestagswahl geplante Aufstellung von WASG-Kandidaten in offenen Listen der PDS. Man unterscheidet mehrere Arten von Wahllisten und eine andere Bedeutung des Begriffs "offene Liste" bezieht sich eher auf die Art des Wahlvorgangs der Kandidaten. Offene Listen werden in diesem Zusammenhang auch als freie Listen und lose gebundene Listen bezeichnet. Sie stehen im Gegensatz zu den sogenannten starren, geschlossenen oder streng gebundenen Listen.

Bei der freien Liste verfügt der Wähler über eine begrenzte Anzahl an Stimmen, die er nach Belieben auf die Kandidaten verschiedener Listen verteilen (Panaschieren) oder sogar neue Kandidaten einfügen und vorhandene streichen kann.

Die lose gebundene Liste stellt eine Form der Wahlbewerbung bei Listenwahl dar, bei der sich der Wähler zwar für eine Liste entscheiden muss. Innerhalb der gewählten Liste kann der Wähler aber durch Bestimmung der Reihenfolge der Kandidaten (Reihung), durch Vorzugsstimmen für einen oder mehrere Bewerber oder durch die mehrfache Stimmvergabe an einzelne Kandidaten (Kumulieren) auf den Vorschlag der entsprechenden Partei Einfluss nehmen. Jeder Wähler kann dabei innerhalb der gewählten Liste maximal so viele Stimmen geben, wie diese Liste Namen enthält. Nach Zählung der Stimmen entscheidet innerhalb jeder Liste die Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen über seine Position innerhalb der Liste und gegebenenfalls über die Zuweisung eines Sitzes.

Bei der starren Liste (auch geschlossene Liste oder streng gebundene Liste) wird die Reihenfolge der Kandidaten von Parteigremien festgelegt. Der Wähler verfügt über eine einzige Listenstimme, mit der er den Vorschlag der Partei als Ganzes akzeptiert. Damit stellt sich bei starren Listen die immer wieder aufkeimende rechtliche Problematik, ob noch von einer unmittelbaren Wahl der Abgeordneten gemäß den demokratischen Prinzipien und den Vorschriften der Verfassung die Rede sein kann.

Trotz der offenkundlichen Freiheiten des Wählers bei einem Wahlgang mit freien oder lose gebundenen Listen üben die Parteien auch hier noch einen erheblichen Einfluss auf den Wahlvorgang aus, weil die Vorgaben der aufgestellten Listen natürlich in der Regel vom Wähler auch angenommen werden. Im Gegensatz zur Wahl mit einer starren Liste haben die Parteien allerdings kein Monopol in der Kandidatenkür mehr, sondern wirken, wie es Art. 21 des Grundgesetzes eigentlich vorsieht, lediglich an der politischen Willensbildung mit.

Freie Listen in der einen oder anderen Form finden zum Beispiel in Belgien, Dänemark, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz Anwendung. Ferner sind sie im Kommunalwahlrecht der meisten deutschen Bundesländer implementiert. Die Listen für die Bundestagswahl und die meisten Landtagswahlen sind hingegen starr. Bei Wahlen des Europäischen Parlaments obliegt die Art der Wahlbewerbung und der Stimmgebung den einzelnen Mitgliedstaaten. In nur sechs der fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Liste starr und damit die Wählerinnen und Wähler an die Vorgaben der Parteien gebunden. In Irland und Luxemburg und der Region Nordirland sind die Listen sogar frei. In Luxemburg haben Wählerinnen und Wähler so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind, und sie können ihre Stimmen auf verschiedene Listen verteilen (panaschieren). In Irland und Nordirland wird von Wählerinnen und Wählern auf dem Stimmzettel per Nummerierung angegeben, in welcher Reihenfolge sie die Bewerberinnen und Bewerber gewählt sehen möchten. Auch in den Beitrittsländern der Europäischen Union herrscht eine Tendenz zur Öffnung der Listen vor. So haben sich z.B. die Slowakei und Slowenien für die lose gebundene Liste entschieden. Polen, Tschechien und Ungarn hingegen verwenden die starre Liste.

Besonderheiten in Deutschland


Bei vielen Kommunalwahlen in Deutschland hat der Wähler auch die Möglichkeit, durch Kumulieren – so nennt man die ausdrückliche Abgabe mehrerer Einzelstimmen für einen bestimmten Kandidaten – die auf jeden Kandidaten anteilig entfallende Stimmenanzahl mit zu beeinflussen und so Kandidaten von hinteren Listenplätzen nach vorne zu wählen. Dadurch ist es also theoretisch möglich, dass Kandidaten mit einem hinteren Listenplatz nach der Wahl ein Mandat bekommen, das sie in der ursprünglichen Reihenfolge nicht erhalten hätten.

In manchen Bundesländern ist bei Kommunalwahlen auch das Panaschieren möglich – damit bezeichnet man das Wählen von Kandidaten verschiedener Wahllisten. Dies kann je nach geltendem Wahlrecht z.B. durch Übertragung von Kandidaten anderer Listen auf die schließlich abgegebene Wahlliste oder aber durch Abgabe mehrerer Wahllisten geschehen, wobei nicht gewählte Kandidaten gestrichen werden bzw. die abgegebenen Stimmen ausdrücklich bestimmten Kandidaten zugeordnet werden.

In der Regel werden bei Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europawahlen die Wahllisten durch Parteien oder Parteienbündnisse aufgestellt. Dies ist jedoch keine grundsätzliche Voraussetzung. So sind die bei vielen Kommunalwahlen antretenden Freien Wähler nur in Ausnahmefällen als Partei eingetragen, sondern meist lose Wählervereinigungen. Ähnliches gilt für viele Grün-Alternative Listen und vergleichbare Wahllisten.

Wahlrecht

 

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