Als Waffenhandel bezeichnet man den Handel mit Waffen. In Deutschland gibt es drei Gesetze, die den Waffenhandel regeln:
Das erste ist das Kriegswaffenkontrollgesetz. Es bestimmt in einem Verzeichnis die Gegenstände und Materialien, die als Kriegswaffen bestimmt sind.
Das zweite ist das Waffengesetz (WaffG) nebst Durchführungsverordnungen.
Das dritte ist die Außenwirtschaftsverordnung, die den freien Außenhandel über eine Ausfuhr- und eine Länderliste in bestimmten Fällen einschränkt. Davon ist weder die Weitergabe von Wissen noch die Lieferung von Artikeln, die sowohl zivil als auch militärisch einsetzbar sind („dual use”) betroffen. Genauso unberücksichtigt bleibt der Transfer einzelner Bauteile an NATO-Länder, auch wenn diese daraus Waffen entwickeln und sie exportieren.
In anderen Regionen der Welt z. B. in weiten Teilen Afrikas sind automatische Waffen gängiges Zahlungsmittel beim Vieh- und auch Menschenhandel. Typischerweise bilden fünf Rinder den Gegenwert eines AK-47 Sturmgewehrs. So wurde das Vieh, welches bis in die ersten Hälfte das 20. Jahrhunderts in ländlichen Gegenden typisches Zahlungsmittel war, auf den 2. Platz verdrängt.
Gesetze, die zur Einschränkung des Handles oder des Besitzen führen sollen, sind entweder nicht vorhanden oder werden nicht entsprechend durchgesetzt.
siehe auch Proliferation
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