Gemäß Artikel 78d der Österreichischen Bundesverfassung (B-VG) sind Wachkörper zivile bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Um Missverständnisse zu vermeiden ergänzt das B-VG, dass zu den Wachkörpern insbesondere nicht zu zählen sind: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht und der Feuerwehr.
Weiters wird bestimmt, dass im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der ein Bundessicherheitswachekorps beigegeben ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder unterhalten werden darf. Daraus gibt sich in strenger Auslegung des B-VG eigentlich, dass in den Bereichen der Bundespolizeidirektionen auch der neue Wachkörper Bundespolizei nicht aufgestellt werden dürfte. Diese Diskrepanz wurde jedoch von niemandem zur Sprache gebracht bzw. dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Bearbeitung zugetragen.
Bis zum Ende April 2004 bestanden in Österreich die folgenden Wachkörper:
Ab 1. Mai 2004 wurde die Zollwache aufgelöst und deren Bedienste großteils in Bundesgendarmerie und Bundessicherheitswachekorps aufgeteilt. Mit 1. Juli 2005 erfolgte die sogenannte "Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie", d.h. die Fusion von Bundessicherheitswachekorps, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zur Bundespolizei. Es bestehen daher seit diesem Zeitpunkt nur mehr die folgenden Wachkörper in Österreich:
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