Vom Vorteilsausgleich oder "Vorteilsausgleichung" wird im deutschen Schadensersatzrecht gesprochen, wenn der Schadensersatzanspruch um diejenige Positionen gemindert wird, die dem Geschädigten als Vorteil aus einem schädigendem Ereignis zugeflossen sind, das kann auch eine Ersparnis sein. Beispiel: Durch einen Brand wird ein Gebäude zwar vernichtet, aber die notwendigen Unterhaltungskosten für das Gebäude entfallen. Der Vorteilsausgleich spielt in der Praxis bei jedem Schadensersatzprozess eine Rolle.
Grund für den Vorteilsausgleich im deutschen Recht
Anders als im anglo-amerikanischem Raum wird nach deutschem Recht mit dem Schadenersatzanspruch dem Geschädigten nicht eine „Strafe“ (exemplary or punitiv damages) zugesprochen, sondern nur der „Nachteil“ ausgeglichen, der ihm vom Schädiger zugefügt wurde. Dies ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zustand und einem fiktiven Vermögensstand, der ohne das schädigende Ereignis festzustellen wäre. Der Geschädigte soll aber nur so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, nicht besser.
Grenzen des Vorteilsausgleichs
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes soll der Vermögensausgleich nicht dem Gedanken des Schadensersatzes zuwiderlaufen, der Schädiger soll insbesondere nicht über Gebühr entlastet werden. Ferner sollen nur solche Vorteile Berücksichtigung finden, die durch das schädigende Ereignis adäquat verursacht wurden.
Freiwillige Leistungen Dritter
Ausgeklammert werden bei der Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs freiwillige Leistungen Dritter an den Geschädigten. Entweder es handelt sich hierbei um Maßnahmen, für die sich der Dritte -beispielsweise im Rahmen einer
Geschäftsführung ohne Auftrag poder des
Bereicherungsrechtes- im Rahmen eines
Regresses an den Schädiger wenden kann, dann nimmt diese Regresslösung diese Fälle aus der Problematik des Vorteilsausgleiches heraus.
Wenn der oder die Dritten dem Geschädigten lediglich einen Vorteil zukommen lassen wollen, dann soll der Geschädigte sich nicht deswegen ungebührlich hierdurch entlasten können. Dies ist beispielsweise bei Sammlungen für das Opfer oder freiwilligen Zuwendungen des Arbeitgebers der Fall.
Versicherungsleistungen
Bei Leistungen von Versicherungen an das Opfer ist zu differenzieren.
- Handelte es sich um eine Versicherung des Opfers gegen das schädigende Ereignis (z.B. Unfallversicherung), für das der Geschädigte Leistungen erbracht hatte, dann sind Zahlungen der Versicherungen an das Opfer nicht zu berücksichtigen. Sonst bestünde die Gefahr, dass die Prämienzahlungen des Opfers an seine Versicherung zu Prämienzahlungen an die Haftpflichtversicherung des Schädigers werden.
- Hat der Schädiger -etwa im Rahmen einer Insaßenunfallversicherung die Leistungen an die Versicherung erbracht, dann sind die Zahlungen seiner Versicherung an den Geschädigten zu berücksichtigen.
- Nicht berücksichtigt bei der Kürzung des Schadensersatzanspruches im Rahmen entfallener Unterhaltspflichten werden Zahlungen einer Lebensversicherung, wenn es später sowieso zur Auszahlung an dem Berechtigten gekommen wäre.
Eigenleistungen des Geschädigten
Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254
BGB gehalten den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten (
Schadensminderungspflicht). Erbringt er im Rahmen dieser Verpflichtungen eigene Leistungen, dann sind diese im Rahmen des Vorteilsausgleiches zu berücksichtigen. Die darüber hinaus erbrachten Eigenleistungen würden den Schädiger unbillig entlasten, weshalb diese im Vorteilsausgleich nicht zu berücksichtigen sind.
Einzelfälle des Vorteilsausgleichs
Im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigende Kosten sind diejenigen Kosten bei der Errichtung des Bauwerkes, um die das Gebäude teurer geworden wäre, wenn es von Anfang an ordnungsgemäß errichtet worden wäre.
Abzug „alt für neu“
Wenn eine beschädigte Sache gebraucht oder alt war, dann hat sich der Geschädigte als Vorteil den höheren Wert einer zum Ersatz zu beschaffenden neuen Sache schadensmindernd entgegenhalten zu lassen. Dies spielt bei Verkehrsunfällen häufig eine Rolle, da der bisher genutzte Wagen in aller Regel ein
Gebrauchtwagen war.
Baukostenüberschreitung
Regelmäßig entfällt ein Schadensersatzanspruch wegen Vorteilsausgleich in den Fällen der sogenannten
Baukostenüberschreitung nach der
Rechtsprechung. Eine Baukostenüberschreitung liegt vor, wenn in Architekt vertragswidrig eine höherwertige und damit teuerere Ausführung des Gebäudes wählt. Den als Schaden zu behandelnden Mehrkosten steht ein Mehrwert des Gebäudes in derartigen Fällen gegenüber, der als Vorteil zu berücksichtigen ist.
Weblinks
Schuldrecht