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Hat ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus

  1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 % des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, und
  2. 11 % des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro.

Arbeitslohn in diesem Sinne ist der um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag verminderte Arbeitslohn.

Im Kalenderjahr 2005 ist die Vorsorgepauschale auf 20 % des so errechneten Betrages begrenzt. Dieser Vomhundertsatz erhöht sich in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 %-Punkte.

Weblinks


  • http://www.steuerlexikon-online.de/Vorsorgepauschale.html
  • http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/gesamt.pdf §10c

Steuerrecht

 

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