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Der Vorbereitungsdienst ist die von einem Beamten zur Vorbereitung auf sein späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Ausbildungszeit, während der er als Anwärter (einfacher, mittlerer und gehobener Dienst) bzw. als Referendar (höherer Dienst) tätig ist. Vorbereitungsdienste sind für alle Laufbahngruppen vorgesehen und schließen, außer im einfachen Dienst mit einer Laufbahnprüfung ab.

§ 14 Abs. 2 und Abs. 5 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) legt die Mindestzeiten fest:

  • gehobener Dienst: 3 Jahre, falls kein Studium gefordert ist, bei gefordertem Studium ist er verkürzt. Bei Bezirksnotaren kann der Vorbereitungsdienst länger sein.
  • höherer Dienst: 2 Jahre, in Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann die Dauer variieren oder ganz wegfallen.

Dient ein Vorbereitungsdienst auch der Vorbereitung auf einen anderen Beruf als die Beamtenlaufbahn, so kann er als besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit geringeren Bezügen und ohne Verleihung des Beamtenstatus ausgestaltet werden, § 14 Abs. 1 BRRG. Aus Kostengründen haben beinahe alle Bundesländer das Rechtsreferendariat in ein solches Ausbildungsverhältnis umgewandelt.

Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des höheren Dienstes


In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes tragen die Vorbereitungsdienste meist die Bezeichnung "Referendariat" und dauern zwei Jahre, außer bei besonderen Fachrichtungen.

Im Einzelnen siehe die Artikel zu den verschiedenen Vorbereitungsdiensten:

Siehe auch


Kategorie:Pädagoge (Ausbildung und Beruf) | Beamtenrecht

 

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