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Das Vollstreckungsgericht nimmt die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen wahr.

Zuständigkeit


Sachliche Zuständigkeit

Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören in der Regel zur Zuständigkeit der Amtsgerichte. Bei der Vollziehung des Arrests ist das Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Örtliche Zuständigkeit

Sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Diese Verfahren können durch Rechtsverordnung auch einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden.

Funktionelle Zuständigkeit

Die Geschäfte des Vollstreckungsgerichts sind dem Rechtspfleger übertragen (§§ 3, 20 Rechtspflegergesetz). Dem Richter vorbehalten bleiben jedoch die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung sowie die Anordnung einer Haft oder die Durchsuchung einer Wohnung.

Entscheidung


Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar.

Gesetzliche Grundlagen


  • §§ 764, 793, 930 ZPO, §§ 1, 95 ZVG

Zwangsvollstreckungsrecht

 

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