Unter einer Vollmacht versteht man die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht.
Der Begriff Plenipotenz wurde von Philipp von Zesen durch den Ausdruck Vollmacht eingedeutscht.
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist das zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in der Regel bestehende Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis (z. B. ein Arbeitsvertrag, ein Auftrag, ein Geschäftsbesorgungsvertrag, ein Handelsreisendenvertrag, usw.).
Die Vollmacht kann auch stillschweigend begründet werden.
Soweit für eine spezielle Willenserklärung eine bestimmte Form vorgesehen ist, betrifft eine Formvorschrift für das Rechtsgeschäft nicht die Form der Vollmacht ( Abs. 2 BGB). Bestes Beispiel hierzu ist der Kaufvertrag für ein Grundstück ( Abs. 1 BGB), der zu seiner Gültigkeit notariell beurkundet werden muss. Auch mit einer „nur“ schriftlichen oder öffentlich beglaubigten Vollmacht (im Schweizerischen Recht genügt sogar eine stillschweigende Bevollmächtigung; die meisten Kantone verlangen in ihren Notariatsgesetzen jedoch, dass dem Notar eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist) kann der Bevollmächtigte einen Grundstückkaufvertrag namens des Vertretenen vor dem Notar rechtsgültig unterzeichnen. So ist die Regel, die auch früher von der Rechtsprechung einhellig vertreten wurde (RGZ 62, 336; RGZ 76, 183).
Allerdings hat die Rechtsprechung die Trennung der Form des Rechtsgeschäftes von der Form der Vollmacht seit vielen Jahren in bestimmten Fällen zum Schutz des Vollmachtgebers aufgehoben. Der § 167 Abs. 2 BGB wird teleologisch reduziert. D.h., soweit es der Schutz des Vollmachtgebers erfordert, muss auch die Vollmacht die gleiche Form haben wie sie für das eigentliche Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist. Dieses Verfahren ist in der Rechtsliteratur bezüglich seines Ausmaßes ausgesprochen strittig. Das gilt auch für die Auslegung der dazu ergangenen Rechtsprechung.
Zwei wichtige Anwendungsfälle für diese gerichtliche Einschränkung der Formfreiheit sind zum einen:
Die Vollmacht kann demzufolge nicht weiter reichen als das Dürfen des Vertreters. d. h., die Vollmacht gilt, trotz eines vielleicht weitergehenden Wortlautes des Vollmachtsvertrages bzw. der Vollmachtserklärung, nur soweit, wie der Bevollmächtigte sich für bevollmächtigt halten darf. So kann z. B. der Vollmachtgeber durch interne Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken oder erweitern (z. B. Preislimite setzen, von denen der Dritte nichts wissen soll).
Im schweizerischen Recht erlischt die Vollmacht, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten (Art. 35 I ZGB).
Nicht als Vertreter gelten die Organe der juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Vorstand einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung, usw.) oder des öffentlichen Rechts. Die Organe sind vielmehr ein integrierender Bestandteil der juristischen Personen, ohne die diese nicht bestehen können (zu vergleichen mit den Händen und Armen natürlicher Personen). Die Handlungsbefugnisse der Organe (die häufig gleichwohl, wenn auch nicht ganz korrekt, als organschaftliche Vertreter bezeichnet werden) ergeben sich aus dem Gesetz, wobei jedoch bestimmte Beschränkungen gegenüber dem gesetzlichen Umfang zulässig sind, sofern sie im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden (z. B. Kollektivzeichnungsrecht oder Gebietsbeschränkung).
Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Prokura, Bankvollmacht, Anscheinsvollmacht
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