Die Volljährigkeit ist das Lebensalter, ab dem man als erwachsen gilt.
In Deutschland erlangt man die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies ist in § 2 des BGB geregelt.
Damit wird man voll geschäftsfähig und erhält das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht erlangt man, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38 (2) GG). Strafrechtlich wird man zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag als Heranwachsender angesehen, auf den das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann. Außerdem darf die volljährige Person ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts heiraten.
Die Volljährigkeit (auch Großjährigkeit oder Majorennität) wurde in Deutschland durch das Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 auf 21 Jahre festgelegt. Seit dem 1. Januar 1900 regelte dies das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), § 2, gleichen Inhalts. Weiterhin legte § 3 fest, dass durch das Personenstandsgericht Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, die Volljährigkeit zugesprochen werden konnte; Rechte und Pflichten ergaben sich dementsprechend schon früher. Vor 1875 trat sie in vielen Gegenden Deutschlands erst mit 25 Jahren ein.
Am 1. Januar 1975 wurde das Alter der Volljährigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von zuvor 21 Jahren auf 18 Jahre herabgesetzt. In der DDR war dies bereits im Jahre 1950 vollzogen worden.
Gemäß dem New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 beginnt die Volljährigkeit ebenfalls mit 18 Jahren, sofern das auf das Kind anzuwendende Recht nicht schon früher eintritt - in Nepal beispielsweise mit 15, in Japan mit 20 Jahren*. Die USA und Somalia haben dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet; in den USA erlangt man die Volljährigkeit mit 18 Jahren, was nicht heißt, dass man nun alles tun kann. Alkohol, Spielen in Casinos und Ähnliches ist erst mit 21 Jahren erlaubt. In Somalia erlangt man die Volljährigkeit mit 15 Jahren.
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