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Genossenschaftsbanken sind Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft.

Geschichte


Genossenschaftsbanken sind in Deutschland in der Regel Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Die Ansätze der Genossenschaftsbanken gehen auf die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung von Franz Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Diese beiden gründeten unabhängig voneinander die ersten Kreditgenossenschaften. Während Volksbanken vorwiegend in städtischen Bereichen entstanden, wurden in ländlichen Gebieten Raiffeisenbanken gegründet. Heute noch haben die meisten Genossenschaftsbanken in ihrem Namen Volksbank ("Voba"), Raiffeisenbank ("Raiba") oder Volks- und Raiffeisenbank (VR-Bank). So firmierten Ende 2004 von den 1.335 Genossenschaftsbanken 540 als Volksbank, 477 als Raiffeisenbank und 166 als Volks- und Raiffeisenbank bzw. VR-Bank. Darüber hinaus gibt es noch einige Genossenschaftsbanken mit der Firma Spar- und Darlehnskasse, nämlich 11, Genossenschaftsbank 10 sowie Spar- u. Kreditbank ebenfalls 10. Insbesondere in Großstädten existieren auch Genossenschaftsbanken, die den Ortnamen in ihrer Firma besonders herausstellen - wie die Hamburger Bank oder die Münchner Bank (46). Schließlich findet man noch einige andere Genossenschaftsbanken (73) wie z.B. die Sparda-Banken, die GLS Gemeinschaftsbank und die PSD Banken.

Genossenschaftsbanken in Deutschland


Die deutschen Kreditinstitute können in drei Gruppen eingeteilt werden: öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, private Geschäftsbanken und Genossenschaftsbanken. Die Stärke der Genossenschaftsbanken liegt vor allem in ihrer flächendeckenden Struktur. Ihr Marktanteil am deutschen Bankenmarkt gemessen an der Bilanzsumme lag 2003 bei 16,8%.

Ende 2005 gibt es in Deutschland 1.290 Genossenschaftsbanken mit einer addierten Bilanzsumme von 591 Mrd. Euro, wobei über 200 Genossenschaftsbanken neben dem Bank- auch das Warengeschäft betreiben.

Der Aufbau des Genossenschaftssektors in Deutschland ist zweistufig. Auf regionaler Ebene sind die Genossenschaftsbanken tätig. Darüber befinden sich die beiden genossenschaftlichen Zentralbanken DZ Bank und WGZ-Bank, mit einer (Gesamt-)Bilanzsumme von 261 Mrd. Euro (Stand Ende 2005).

Genossenschaftsbanken in Deutschland sind in Regionalverbänden organisiert, die neben der Betreuung und Unterstützung der jeweiligen regionalen Bank (z.B. durch Beratungstöchter oder Bildungsangebote) auch die Prüfung gemäß Kreditwesengesetz sicherstellen. Somit tritt der Regionalverband auch als Prüfungsverband auf.

Geschäftsanteile


Der Grundgedanke besteht gemäß § 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Genossenschaftsbanken werden derzeit von 15,7 Mio. Mitgliedern getragen.

An Genossenschaftsbanken kann man Geschäftsanteile erwerben. Meist muss man, um Geschäftsanteile erwerben zu können, Kunde der Bank sein. Bei manchen Geno-Banken können auch Geschäftsanteile von Nicht-Kunden erworben werden. Entsprechendes ist in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gilt mit folgenden Bedingungen als erworben: Beitrittserklärung, Zulassung durch den Vorstand, Einzahlung des Guthabens und Ausstellung einer Urkunde.

Höhe des Geschäftsguthabens

Die Anteilshöhe ist nach oben begrenzt um unabhängig von Weisungen einzelner zu sein, möglichst viele Stimmen zu gewinnen und die Dividendenzahlung im Rahmen zu halten. Diese Grenze ist je nach Bank unterschiedlich, jedoch relativ niedrig (z.B. 500 bis 1.000 Euro.) Geschäftsanteile können sowohl natürliche als auch juristische Personen erwerben.

Dividende

Die Höhe der Dividende ist abhängig vom Betriebsergebnis und wird durch die General- bzw. Vertreterversammlung genehmigt. Meist ist die Dividende über dem aktuellen Zinsniveau, um die Anteile attraktiv zu gestalten. (z.B. 5%)

Pflichten der Mitglieder

Im Falle der Insolvenz der Bank haftet der Anteilseigner nicht nur mit seinem Geschäftsguthaben (auch mit noch nicht aufgezahlten Anteilen) sondern eventuell auch mit einer je nach Satzung festgelegten Haftungssumme. Man nennt das Nachschusspflicht. In der Praxis ist dies noch nie vorgekommen, da Genossenschaftsbanken einem Einlagensicherungsfonds angeschlossen sind, der im Notfall einspringt.

Kündigung/Tod

Die Kündigungsfrist für Geschäftsguthaben ist in der Satzung der Genossenschaftsbank geregelt: "Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen; die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens drei Monate (oder z.B. sechs Monate) vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen." Das dann zum Jahresende entstandene "Auseinandersetzungsguthaben" wird nach Feststellung (also Genehmigung) des Jahresabschlusses durch die General- oder Vertreterversammlung ausgezahlt. Mit dem Tod geht die Mitgliedschaft auf die Erben über und endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist.

Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist in der Satzung geregelt. In der Regel kann dieser nur erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat, unrichtige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht hat oder zahlungsunfähig geworden ist. Nach §68 Abs. 1 Satz 2 GenG können Mitglieder aus einer Kreditgenossenschaft ausgeschlossen werden, wenn diese gleichzeitig Mitglied in einer anderen Kreditgenossenschaft sind.

Heutiger Verbund


Deutschland (BVR)

Österreich

Verbände


Regionalverbände

  • Badischer Genossenschaftsverband e.V.
  • Genossenschaftsverband Bayern e.V.
  • Genossenschaftsverband Frankfurt e.V. (Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland/Sachsen/Thüringen)
  • Genossenschaftsverband Norddeutschland e.V.
  • Rheinisch-Westfälischer Genossenschaftsverband e.V. (RWGV)
  • Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V.
  • Württembergischer Genossenschaftsverband - Raiffeisen/Schulze-Delitzsch e.V.

Literatur


Weblinks


Genossenschaft | Kreditinstitut

Credit union

 

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