In Deutschland heißt die Volksabstimmung Volksentscheid.
Nach Artikel 29 des Grundgesetzes ist bei einer Neugliederung des Bundesgebiets ein Volksentscheid zur Bestätigung nötig (z.B. Grenzveränderungen eines Bundeslandes), sowie nach Artikel 146 des Grundgesetzes zur Verfassungsablösung. Es gibt aber Volksbegehren und Volksentscheide auf Ebene der Bundesländer sowie Bürgerbegehren/Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene.
In Österreich gibt es zwei Formen des Referendums: die Volksabstimmung und die Volksbefragung. Nicht zu verwechseln mit diesen Formen des Plebiszits ist ein weiteres Element der direkten Demokratie, das Volksbegehren, das eine qualifizierte Form einer Petition an den Nationalrat darstellt.
Eine Volksabstimmung (und auch eine Volksbefragung) unterscheidet sich in der Durchführung fast nicht von einer Wahl. Ebenso wie bei dieser können Auslandsösterreicher(innen) an einer Volksabstimmung teilnehmen.
Gegenstand der Volksabstimmung ist ein vom Parlament beschlossenes Gesetz, eine grundlegende Änderung der Verfassung oder die von der Bundesversammlung (Nationalrat und Bundesrat) gestellte Frage nach der Absetzung des Bundespräsidenten. Der Ausgang der Volksabstimmung ist bindend. Eine Volksabstimmung kann jederzeit freiwillig durchgeführt werden, im Falle einer Gesamtänderung der Bundesverfassung ist eine Volksabstimmung jedoch zwingend durchzuführen.
Es gab bislang erst zwei Volksabstimmungen in der zweiten Republik:
In der Schweiz finden sehr häufig Volksabstimmungen statt. Dabei gibt es diese auf allen drei politischen Ebenen:
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können persönlich im Wahllokal, brieflich oder in bestimmen Regionen versuchsweise auch per Internet und sogar per SMS abstimmen. Das Projekt zum E-Voting wurde 2003 im Kanton Genf gestartet und im Sommer 2006 wird der Bundesrat darüber entscheiden, ob das E-Voting weitergeführt und auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden soll.
Der Artikel über das politische System der Schweiz enthält detaillierte Informationen über die Bürgerrechte und darüber, wie es in der Schweiz zu Abstimmungen kommen kann.
Aufhebendes Referendum (referendum abrogativo): Die Außerkraftsetzung eines Gesetzes oder einer gesetzesvertretenden Maßnahme mit Gesetzeskraft (Gesetzes- oder Legislativ-Dekret) oder eines Teiles derselben ist zum Volksentscheid zu bringen, wenn dies von fünfhunderttausend Wählern oder von fünf Regionalräten verlangt wird. Bei Steuer- und Haushaltsgesetzen sowie bei Gesetzen, die eine Amnestie, einen Straferlass oder die Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zum Gegenstand haben, ist die Volksbefragung unzulässig. Anspruch auf Teilnahme an Volksabstimmungen hat jeder zur Wahl der Abgeordnetenkammer berechtigte Bürger. Der zum Volksentscheid gebrachte Vorschlag gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilnehmen und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht wird.
Beratendes Referendum (referendum consultivo) nach Art.132 Verf. : Nach Anhörung der Regionalräte kann die Zusammenlegung bestehender oder die Bildung neuer Regionen verfügt werden, wobei jede neue Region eine Bevölkerung von mindestens einer Million Einwohner aufweisen muß. Eine solche Neugliederung kann dann erfolgen, wenn eine mindestens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertretende Anzahl von Gemeinderäten dies verlangt und wenn der Antrag durch Volksentscheid von der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung angenommen wird. Die Ablösung einer Provinz oder einer Gemeinde von einer Region und ihre Angliederung an eine andere Region können - mit der durch Volksabstimmung ausgedrückten Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerungen der betroffenen Provinz bzw. Provinzen oder der betroffenen Gemeinde bzw. Gemeinden - auf Verlangen der betroffenen Provinzen und Gemeinden, nach Anhörung der Regionalräte, durch eine Volksabstimmung und durch ein Gesetz der Republik zugelassen werden
Konfirmatives Referendum (referendum confermativo): Verfassungsänderungsgesetze und sonstige Verfassungsgesetze sind dann zum Volksentscheid zu bringen, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies begehren. Das zum Volksentscheid gebrachte Gesetz wird nur dann verkündet, wenn es die Zustimmung der Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Einem Volksbegehren wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz bei der zweiten Abstimmung in den Kammern die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder erhalten hat.
Wahlrecht, Volksbegehren, Volksentscheid, Volksbefragung, Volksentscheide in der Schweiz, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
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