Ein Veto (lateinisch veto – ich verbiete) ist das Einlegen eines Einspruches, das innerhalb eines formell definierten Rahmens geschieht und damit Entscheidungen aufschieben oder ganz blockieren kann.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung war dieser lateinische Ausdruck bei den Römern noch nicht gebräuchlich: zwar hatte jeder Magistrat ein Vetorecht gegen Anordnungen seines Kollegen bzw. konnte ein Volkstribun Maßnahmen des Senats unterbinden, doch war der lateinische Begriff dafür intercessio ("Dazwischentreten").
Der Begriff stammt erst aus der polnischen Verfassung des 17./18. Jahrhunderts, wo im Sejm, dem Parlament, jeder einzelne Abgeordnete mit dem liberum veto ("freien Veto") Beschlüsse des Sejm aufheben konnte. Dieses Recht trug maßgeblich zur Lähmung und schließlichen Auflösung des Staates bei.
Das Vetorecht eröffnet in der Regel einer Minderheit die Möglichkeit, gegen den Willen einer Mehrheit ein Verfahren zu beenden, ein Gesetz oder eine Entscheidung zu verhindern.
Je nach der Dauer des dadurch erreichten Aufschubs unterscheidet man zwei Arten von Veto:
Das (gewöhnlich suspensive) Vetorecht gehört zu den Vorrechten vieler Staatsoberhäupter:
Im Weltsicherheitsrat der UNO haben die fünf ständigen Mitglieder (die Volksrepublik China, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika) ein absolutes Vetorecht.
In Deutschland kann der Bundesrat gegen jedes vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz ein Veto einlegen. Bei manchen Gesetzen kann dieses Veto vom Bundestag überstimmt werden, bei den zustimmungspflichtigen Gesetzen hat er ein absolutes Vetorecht.
Ebenfalls eine Form von Vetorecht ist das im Schweizerischen Verfassungsrecht verankerte Recht des Volkes, gegen Behördenbeschlüsse nachträglich eine Volksabstimmung zu erzwingen, die den beanstandeten Beschluss wieder aufheben kann (siehe Referendum). Diese Institution wurde deshalb zur Zeit ihrer Einführung im 19. Jahrhundert auch "Volksveto" genannt.
Der österreichische Bundesrat hat in den meisten Materien nur ein suspensives Veto (auch: Zustimmungsrecht), das vom Nationalrat per Beharrungsbeschluss übergangen werden kann. Lediglich in einigen Materien, z. B. wenn die Rechte des Bundesrates verändert werden sollen, steht ihm ein absolutes Veto zu.
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