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Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen Forderung, wenn er seiner Leistungspflicht trotz Mahnung oder Zeitablauf nicht entsprochen und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle einer Geldforderung spricht man außerhalb der Rechtswissenschaft auch vom Zahlungsverzug.

Der Schuldnerverzug löst verschiedene Rechtsfolgen, vor allem die Schadenersatzpflicht des Schuldners, aus.

Definitionen


Eine gebräuchliche Definition der Rechtswissenschaft für den Schuldnerverzug lautet: "Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Mahnung und Fälligkeit". Sie entspricht nicht exakt der Gesetzeslage, ist aber für ein erstes, grobes Grundverständnis des Begriffs hilfreich. Präziser, wenn auch weniger eingängig ist der Schuldnerverzug zu definieren als die pflichtwidrige Verzögerung einer noch möglichen Leistung aus einem durch den Schuldner zu vertretenden Grund.

Die Betriebswirtschaftslehre spricht bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles zur Valutierung einer Rechnung von Zahlungsverzug.

Gesetzliche Regelung in Deutschland


Im deutschen Recht ist der Schuldnerverzug im BGB geregelt; maßgeblich sind die §§ 286 ff., 280 Abs. 1, 2 BGB.

Voraussetzungen

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich, I BGB.

Eine Mahnung ist bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, vergleiche II BGB. Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet - gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein, vergleiche III BGB.

Rechtsfolgen

Die Folgen des Verzugs bestehen vor allem in der Regresspflicht des Schuldners sowie in einer verschärften Haftung.

Verzugsschaden
Der Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet, er schuldet also Schadenersatz, II, BGB.

=Zinsschaden
= Bezüglich Geldforderungen bedeutet das insbesondere den Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers. Hierfür gibt es in BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 einen pauschalen Mindestsatz: Eine Geldschuld ist danach während des Verzugs mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ( I BGB) zu verzinsen; sind Verbraucher nicht beteiligt, also Schuldner und Gläubiger insbesondere Kaufleute, so beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Gläubiger kann auch höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend machen, die er wegen des Verzugs aufbringen muss. Die Verzugszinsen werden bis zur ersten Mahnung, der Zahlungserinnerung, nicht berechnet.

=Sonstiger Schadenersatz
= Über die Verzinsung der Forderung hinaus hat der Schuldner auch jeden weiteren durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Typischerweise betrifft dies etwa die dem Gläubiger erwachsenden Mahnkosten einschließlich etwaiger Rechtsanwaltsgebühren.

Haftungsverschärfung
Außerdem ist die Haftung des Schuldners, also seine Verantwortlichkeit dafür, dass die Leistung noch erbracht wird, während des Verzugs verschärft: zum Beispiel haftet er unter Umständen sogar bei zufälligem Untergang der zu liefernden Sache auf weitergehenden Schadenersatz, vergleiche BGB.

Beendigung

Der Schuldnerverzug wird beendet, wenn seine Voraussetzungen fortfallen. Vornehmlich ist dies der Fall, wenn der Schuldner seine Leistung nachträglich noch erbringt, oder deren Erbringung in einer zur Begründung des Annahmeverzugs geeigneten Weise anbietet.

Beweislast

Der Gläubiger muss alle Voraussetzungen des Verzugs mit Ausnahme des Verschuldens nachweisen. Der Schuldner muss - wenn er dies einwenden will - beweisen, dass seine Säumnis mit der Leistung unverschuldet war. Dies wird aus dem Wortlaut des § 286 Abs. 4 BGB gefolgert, der lautet: "Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat." Da das Fehlen des Verschuldens vom Gesetz als Ausnahme formuliert ist, nimmt die Rechtsprechung seit langem an, der Schuldner müsse das Vorliegen dieser Ausnahme beweisen.

Weblinks


Schuldrecht

 

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