Verwirkung ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Er bedeutet in unterschiedlichen Ländern unterschiedliches.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Die Verwirkung ist im deutschen Recht nicht gesetzlich geregelt, sondern ihre Grundsätze wurden von der Rechtsprechung aus der Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) entwickelt. Systematisch handelt es sich um einen Fall unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens.
Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedarf es dreier Voraussetzungen:
Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwendung und im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.
Von der Verwirkung zu unterscheiden ist die Verjährung. Letztere ist von dem genannten Umstandsmoment unabhängig und wird im Prozess nur auf ausdrückliche Einrede hin berücksichtigt.
In der Schweiz bezeichnet "Verwirkung" den Untergang eines Rechts aufgrund des Ablaufs einer "Verwirkungsfrist" (die analogen Fristen heißen in Deutschland Ausschlussfristen).
Eine Verwirkungsfrist kann weder unterbrochen noch (von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen) gehemmt werden. Gewisse Verwirkungsfristen können indessen wiederhergestellt werden.
Aus dem Gesetzestext ist nicht unbedingt ersichtlich, ob es sich bei einer bestimmten Frist um eine Verwirkungs- oder um eine Verjährungsfrist handelt. Vielmehr muss der Sinn des Gesetzes durch Auslegung ermittelt werden. Als Faustregel kann, insbesondere im Privatrecht, gelten, dass Forderungen verjähren, alle andere Rechte aber verwirken.
Verwirkungsfristen gelten als "Anwaltsfalle", da auch für erfahrene Anwälte die Gefahr besteht, eine solche Frist zu übersehen. Dies kann dazu führen, dass der Anwalt schadenersatzpflichtig wird.
Allgemeine Zivilrechtslehre | Allgemeines Verwaltungsrecht | Recht (Schweiz)
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