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Gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz kann die Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben, wenn eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Die Höhe der Regelsätze von Verwarnungsgeldern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in Deutschland in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt.

Bei der Definition des Begriffes „geringfügige Ordnungswidrigkeit“ hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum (Opportunitätsprinzip).

Mit dem Verwarnungsgeld gibt die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeit durch Begleichung "aus der Welt zu schaffen", ohne dass diese aufgerechnet oder erneut dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Kosten werden bei Verwarnungen (anders als bei Bußgeldern) nicht erhoben. Die Polizei kann Verwarnungsgelder auch bar erheben (Barverwarnung). Dies wird v.a. bei Verkehrsschwerpunkten sowie bei Betroffenen ohne Wohnsitz in Deutschland angewandt. Zahlt ein Betroffener ohne Wohnsitz in Deutschland eine Verwarnung nicht sofort bzw. freiwillig, so kann die Polizei unmittelbar eine Sicherheitsleistung erheben. Diese kann auch die zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen beinhalten. Einsprüche haben vor Ort hier keine aufschiebene Wirkung.

Merkmale eine Verwarnungsgeldbescheides sind: - Zahlung innerhalb von 14 Tagen, danach ist das Verfahren erledigt (Überweisungsträger ist beigefügt) - Anhörung nach § 55 OwiG (gilt auch für Bußgeld)

Nimmt der Betroffene eine Verwarnung nicht an, so wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, das mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.

Mit der Anhörung gibt die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Betroffene muss davon keinen Gebrauch machen.

Bei einer Ordnungswidrigkeit gelten jedoch die Vorschriften des OWiG.

Der gravierende Unterschied liegt darin, dass das Versäumen der Anhörung im VwVfG zu einem fehlerhaften Verwaltungsakt führt, durch Nachholen aber heilbar ist. Im Gegensatz dazu, führt das Versäumen der Anhörung im OwiG zur Nichtigkeit des gesamten Bußgeldverfahrens.

Der Begriff fällt oft im Zusammenhang mit Strafzetteln. Die nächsthöhere Stufe ist das Bußgeld. Im Strafrecht wird von einer Geldstrafe gesprochen.

Das Verwarnungsgeld zuweilen fälschlich mit Gebühr verwechselt; ebensofalsch ist es, bei der Höhe des Verwarnungsgeldes von Tarifen zu sprechen.

Ordnungswidrigkeitenrecht

 

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