Die gesetzliche Definition eines Verwaltungsverfahrens findet sich in der Bundesrepublik Deutschland in § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG):
Das heißt, die Tätigkeit der Behörde muss
Das Verwaltungsverfahren umfasst sowohl die Vorbereitung als auch den Erlass eines Verwaltungsaktes. In manchen Fällen ist die Vorbereitung sehr aufwändig, weil viele Daten erhoben und widerstreitende Interessen abgewogen werden müssen, z. B. Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen.
Die meisten Verwaltungsverfahren richten sich nach speziellen Verfahrensvorschriften und werden schriftlich durchgeführt; zwingend ist dies aber nicht. § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt ausdrücklich, dass das Verwaltungsverfahren nur so weit an bestimmte Formen gebunden ist, wie besondere Rechtsvorschriften dies vorschreiben.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt in Deutschland nur einen Teil der Verwaltungsverfahren, nämlich die von Bundesbehörden durchgeführten, für die keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen; solche gibt es z. B. im Sozialgesetzbuch (SGB) für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht und in der Abgabenordnung für das Verwaltungsverfahren bei der Steuererhebung. Die deutschen Bundesländer haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die jedoch nur in wenigen Details voneinander und vom Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik abweichen.
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