Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches - insbesondere neben dem Staatsrecht - eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z.B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht etc.)
1. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art.20 I/II GG)
Siehe auch: unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, Ermessen
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt werden können.
Im einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen. Bis heute sind einzelne Teile jedoch auch noch nicht kodifiziert.
Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.
Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:
Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.
Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.
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