Der Verwaltungsratspräsident (VR-P) ist Präsident des Verwaltungsrates (VR) einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG)
Der Verwaltungsrat ist das oberste Exekutivorgan, dem die Führung der Geschäfte der AG obliegt, soweit nicht die Generalversammlung (GV; die "Legislative" der AG) zuständig ist (Kompetenzvermutung zugunsten des VR). Der VR-P ist primus inter pares; seine Befugnisse entsprechen denjenigen jedes anderen VR-Mitgliedes, doch kommt ihm bei Abstimmungen der Stichentscheid zu (Art. 713 Abs. 1 OR). Er wird vom VR selbst gewählt, soweit die Statuten die Wahl des VR-P nicht der GV übertragen. Wie die anderen VR-Mitglieder wird er auf drei Jahre oder auf eine von den Statuten bestimmte andere Amtsdauer gewählt (Art. 710 Abs. 1 OR). Jedes VR-Mitglied ist für den Schaden, den es durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht, haftbar (Art. 754 OR).
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"Verwaltungsratspräsident".
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