Verwaltungsrat bezeichnet in Deutschland zumeist ehrenamtlich besetzte Gremien mit Kontroll- und Lenkungsfunktion in Körperschaften öffentlichen Rechts.
In der Schweiz bezeichnet Verwaltungsrat (Abk. VR) ein Organ in Aktiengesellschaften, vergleichbar mit dem Aufsichtsrat in Deutschland. Im Gegensatz zu diesem ist der Verwaltungsrat jedoch nicht nur Aufsichtsorgan (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), sondern gleichzeitig für die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) verantwortlich. Obwohl eine Geschäftsleitung (Deutschland: Vorstand) eingesetzt werden kann, kann der VR dieser die Oberleitung nicht übertragen (Art. 716a Abs. 1 OR: "...unübertragbare und unentziehbare Aufgaben..."). Dh., gemäss schweizerischem Aktienrecht wäre es nicht zwingend notwendig, eine Geschäftsleitung einzusetzen. Dies wird jedoch in der Praxis aus nachvollziehbaren Gründen getan, womit auch schweizerische Aktiengesellschaften nahe an die dualistische Spitzenorganisation Deutschlands kommen.
In gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts werden Verwaltungsräte in der Regel paritätisch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt. Zumeist sind diese Mitglieder der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. In einigen Körperschaften öffentlichen Rechts wählen in einer Sozialwahl die Mitglieder der Körperschaft den Verwaltungsrat. Zumeist sind die Mitglieder des Verwaltungsrats auf 6 Jahre gewählt.
Manche Köperschaften öffentlichen Rechts besitzen eine andere Nomenklatur.
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