Ein Verwaltungsträger ist eine Institution, die Personal und Sachmittel zur Verfügung stellt und so ein Handeln der Verwaltung erst ermöglicht.
Die Summe der Verwaltungsträger ist die Verwaltungsorganisation.
Hier sind auch die Behörden einzuordnen: Alle Behörden sind Organe (allerdings sind nicht alle Organe Behörden). Behörde ist dabei nicht im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne (§ 1 Abs. 4 VwVfG: "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt"), sondern im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne zu verstehen: als Organe, die berechtigt sind, mit Außenwirkung Aufgaben öffentlicher Verwaltung (insbes. der Erlass von Verwaltungsakten und das Schließen öffentlich-rechtlicher Verträge) wahrzunehmen. Behörden handeln dabei für ihren jeweiligen Behördenträger, jedoch im eigenen Namen. Intern kann die Behörde in Ämter, Dezernate, Abteilungen oder Referate unterteilt sein.
Die Organe schließlich handeln durch (meist mehrere) natürliche Personen, die so genannten Organwalter. Sie sind es, die letztendlich z. B. gegenüber dem Bürger tätig werden (Außenverhältnis). Anders als bei örtlicher, sachlicher und instantieller Zuständigkeit kann eine fehlende funktionale Zuständigkeit nur in Ausnahmefällen, z. B. bei besonders grundrechts
Die Einordnung der Verwaltungseinheiten ist etwa für die Frage, gegen wen eine Klage zu richten ist (Klagegegner), wichtig. Zu beachten ist hierbei, dass die Behörden trotz fehlender Rechtspersönlichkeit evtl. selbst beklagt werden können (z. B. in Mecklenburg-Vorpommern bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. Art. 1 § 14 Abs. 2 GOrgG M-V oder in Schleswig-Holstein entsprechend gem. § 6 AGVwGO Schl.-H.).
Ein weiteres Beispiel ist der Verwaltungsträger Handwerkskammer (eine Personalkörperschaft). Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.
Rundfunkanstalten können etwa einen Intendanten und einen Rundfunkrat als Organe haben.
Der Bund bedient sich unter anderem der Bundesoberbehörde Bundeskriminalamt als Organ. Es untergliedert sich hauptsächlich in neun Abteilungen und diese wieder in Referate, in denen die Referenten und Sachbearbeiter arbeiten.
Die Datenschutzbeauftragten der Länder sind Organe ihres Bundeslandes (wobei diese aufgrund ihrer Funktion als Kontrollinstanz nicht eindeutig der Verwaltung zugeordnet werden können).
Siehe auch: Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Sparkasse
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