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Der Verwaltungshaushalt ist in der Kameralistik neben dem Vermögenshaushalt ein Teil des kommunalen oder staatlichen Haushaltsplanes.

Der Verwaltungshaushalt kann auch als Kern- oder Pflichthaushalt bezeichnet werden und umfasst nach der Gemeindehaushaltsverordnung (§1 Abs. 2 GemHVO) alle Einnahmen und Ausgaben, die nicht dem Vermögenshaushalt zuzuordnen sind. Dies sind Einnahmen und Ausgaben, die das Vermögen nicht erhöhen oder vermindern. Dazu zählen unter anderem laufende wiederkehrende Kosten für Energieversorgung, Versicherungsbeiträge, Personalausgaben. Bei den Einnahmen werden beispielsweise Gebühren und Beiträge, aber auch Zuweisungen anderer öffentlicher Stellen, die nicht der Finanzierung von Investitionen dienen, im Verwaltungshaushalt berücksichtigt.

Die Einnahmen des Verwaltungshaushalts müssen die Ausgaben desselben decken. Die Deckung darf nicht mit Krediten finanziert werden, um die Finanzierung laufender Ausgaben durch Schulden zu verhindern.

Öffentliche Verwaltung

 

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